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Erstes sonstiges Produkt zur Wundbehandlung in die Liste erstattungsfähiger Medizinprodukte aufgenommen

Nahaufnahme eines medizinischen Verbandwechsels an einem Fuß, durchgeführt von einer Person mit blauen Handschuhen.

Erstes sonstiges Produkt zur Wundbehandlung in die Liste erstattungsfähiger Medizinprodukte aufgenommen

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mgo medizin Redaktion

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Die flexible Wundkontaktauflage UrgoStart Tül ist zur Wundbehandlung von diabetischen Fußulzera ab sofort verordnungsfähig. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat das Produkt heute in die Liste der erstattungsfähigen Medizinprodukte aufgenommen. Damit übernehmen die Krankenkassen bundesweit die Kosten für das Produkt.

UrgoStart Tül hat eine Nano-Oligo-Saccharid-Faktor (NOSF)-Matrix. Entsprechende Produkte werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) derzeit als sonstige Produkte zur Wundbehandlung angesehen. Es ist damit das erste aus dieser Produktgruppe, das in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (verordnungsfähige Medizinprodukte) aufgenommen wurde.

Verordnungsfähig in bestimmten medizinischen Fällen

Nach dem G-BA-Beschluss dürfen Ärztinnen und Ärzte UrgoStart Tül zur Wundbehandlung von diabetischen Fußulzera – nach Ausschluss einer kritischen Ischämie – bei Erwachsenen verordnen, deren Wunden nicht infiziert sind und bei denen nach einer mindestens zweiwöchigen Behandlung mit Verbandmitteln nach Paragraf 53 der Arzneimittel-Richtlinie ein Heilungsfortschritt ausblieb.

Die Aufnahme von UrgoStart Tül in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie erfolgte auf Antrag des Herstellers. Die damit verbundene Verordnungsfähigkeit ist zunächst bis zum 5. Mai 2027 befristet, da die Zertifizierung und die damit verbundene Verkehrsfähigkeit des Produkts dann ausläuft. Reicht der Hersteller ein neues Zertifikat ein, kann die Verordnungsfähigkeit entsprechend weiter verlängert werden.

Unterscheidung Verbandmittel und sonstige Produkte

Während gesetzlich Versicherte einen unmittelbaren Anspruch auf die Verordnung von Verbandmitteln haben, können sonstige Produkte zur Wundbehandlung nur dann zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, wenn der G-BA sie positiv bewertet und in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen hat.

Übergangsregelung für sonstige Produkte bis 2. Dezember

Noch bis 2. Dezember dürfen Ärztinnen und Ärzte sonstige Produkte zur Wundbehandlung auch dann verordnen, wenn sie nicht in der Anlage V gelistet sind. Voraussetzung dafür ist, dass diese Produkte bereits vor dem 2. Dezember 2020 von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet wurden. Das sieht eine Übergangsregelung vor, die der Gesetzgeber Anfang des Jahres verlängert hat.

Die Übergangsregelung schafft Verordnungssicherheit für Ärtinnen und Ärzte und gibt insbesondere dem G-BA und den Medizinprodukteherstellern mehr Zeit für Beratungs- und Bewertungsverfahren. Denn nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen solche Produkte nur noch verordnet werden, wenn ihr medizinischer Nutzen vom G-BA geprüft wurde und sie in die Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte aufgenommen sind.

Der nun gefasste Beschluss tritt mit Wirkung zum 5. Juni in Kraft und wird zeitnah im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Quelle: Pressemitteilung der Kassenärtzlichen Bundesvereinigung

Bilderquelle: © megaflopp – stock.adobe.com

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