Die Erstattungsfähigkeit „sonstiger Produkte zur Wundbehandlung“ bei der Gesetzlichen Krankenversicherung ist bis zum 2. Dezember des Jahres 2025 verlängert. Ursache ist das zuletzt beschlossene, gekürzte Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG). Neben den Hauptpunkten der Entbudgetierung hausärztlicher Leistungen und der Einführung von Vorhalte- und Chronikerpauschalen findet sich in dem Rumpf-Gesetz ein entsprechender Passus. Der Geschäftsführer und Vorstand des Bundesverbands Medizintechnologie (BVMed), Dr. Marc-Pierre Möll, ist erleichtert: „Mit der gesetzlichen Fristverlängerung entsteht Klarheit bei den Versorgenden, Apotheken sowie Krankenkassen zum Thema Wundversorgung. Vor allem ist damit aber die Versorgungslücke bei Menschen mit chronischen Wunden geschlossen und die ärztliche Therapiefreiheit gesichert.“
Durch die Verschiebung soll zunächst Rechtssicherheit für das Jahr geschaffen werden, nachdem eine Übergangsregelung im SGB V Anfang Dezember 2024 ausgelaufen ist. In der Folge kamen Unsicherheit und die Angst vor Regressen auf. So bestand die Gefahr, dass die „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“, zu denen etwa Hydrogele oder silberhaltige Wundauflagen gehören, ohne einen formalen Nutzennachweis im Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nicht mehr erstattet werden. Eigentlich war schon früher eine Fristverlängerung geplant, um eine Versorgungslücke zu vermeiden, die aber durch den vorzeitigen Bruch der Ampel-Koalition gescheitert war. Die Neuregelung im GVSG soll den handelnden Akteuren, vor allem den Herstellern und dem G-BA, nun genügend Zeit zur Durchführung der Beratungsverfahren geben. Laut Möll müsse der G-BA zügig die Voraussetzung zur Bewertung der Produkte schaffen: „Hierzu gehöre insbesondere die Definition von auf die Wundversorgung angepassten, transparenten Bewertungskriterien für die erstattungsrelevanten Nutzennachweise.“
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