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Wenn der Patient nicht kommt: Das Ausfallhonorar in der Arztpraxis

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Wenn der Patient nicht kommt: Das Ausfallhonorar in der Arztpraxis

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Erschienen in: Der Allgemeinarzt

Die unsichtbare Belastung: Versäumte Termine in der Praxis

Nicht wahrgenommene oder kurzfristig abgesagte Termine stellen für Arztpraxen eine erhebliche Belastung dar. Laut einer Umfrage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung berichten 70 Prozent der befragten Praxen von Problemen mit Patienten, die ihre Termine ohne Absage versäumen. Dies führt zu organisatorischen Störungen und wirtschaftlichen Einbußen.

Rechtliche Klarheit durch das BGH-Urteil 2022

Mit dem Urteil vom 12. Mai 2022 (Az. III ZR 78/21) hat der Bundesgerichtshof erstmals höchstrichterliche Leitlinien für die rechtskonforme Berechnung von Ausfallhonoraren geschaffen. Der BGH klarstellte, dass die Vorschrift des § 615 BGB auch auf Behandlungsverträge anwendbar ist, wodurch Ärzte bei Annahmeverzug des Patienten die vereinbarte Vergütung verlangen können.

Bestellpraxis versus Wartezimmerpraxis: Ein entscheidender Unterschied

Für ein rechtmäßiges Ausfallhonorar muss die Praxis als Bestellpraxis organisiert sein, in der Termine exklusiv für einzelne Patienten vergeben werden. Praxen, die Patienten ohne festen Termin „dazwischenschieben“ oder Termine überbuchen, können in der Regel kein Ausfallhonorar verlangen. Zudem muss nachweisbar sein, dass tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

Die perfekte Vereinbarung: Rechtssicher und patientenfreundlich

Eine wirksame Vereinbarung über das Ausfallhonorar sollte klar formulieren, dass die Praxis als Bestellpraxis arbeitet, die vereinbarte Zeit ausschließlich für den Patienten reserviert ist, und eine angemessene Absagefrist (meist 24 Stunden) vorsehen. Die Höhe des Honorars muss angemessen sein, und es sollte eine Ausnahmeregelung für unverschuldete Verhinderungen geben.

Wann der Anspruch entfällt: Die Grenzen des Ausfallhonorars

Ein Ausfallhonorar kann nicht verlangt werden bei einseitiger Terminvergabe ohne weitere Vereinbarungen, unverschuldetem Versäumnis, Nichterreichbarkeit der Praxis für eine Absage, einvernehmlicher Terminverschiebung, oder wenn dem Arzt die Behandlung nicht möglich ist. Auch wenn Ersatzpatienten behandelt werden können, entfällt der Anspruch.

Praxistipp: Dokumentation ist das A und O

Für die Beweisführung ist die nachweisbare Dokumentation der Terminvereinbarung entscheidend. Eine schriftliche Terminbestätigung per E-Mail kann hierbei hilfreich sein. Die Höhe des Ausfallhonorars sollte sich an der GOÄ/GOZ oder am durchschnittlichen Stundenumsatz der Praxis orientieren.

Balance zwischen wirtschaftlichem Interesse und Patientenbeziehung

Die Erhebung eines Ausfallhonorars ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig und kann wirtschaftliche Einbußen reduzieren. Ärzte sollten jedoch sorgfältig abwägen, ob die Voraussetzungen in ihrer Praxis erfüllt sind, und eine rechtssichere, aber auch patientenfreundliche Lösung anstreben. Das BGH-Urteil bietet hierfür eine wichtige Orientierung, lässt jedoch auch Raum für Einzelfallbetrachtungen.

Quellenverzeichnis
BGH, Urteil vom 12.05.2022 – III ZR 78/21
Halbe, B. (2023). Vergütung: Ausfallhonorar für nicht wahrgenommene Arzttermine. Deutsches Ärzteblatt, 47/2023.
Deutsche Gesellschaft für privatärztliche Abrechnung (2022). Ausfallhonorar im Gesundheitswesen: Was nach dem BGH-Urteil wichtig ist.
Kassenärztliche Bundesvereinigung (2023). Online-Umfrage zu Terminausfällen in der Arztpraxis.
Schuld, Y. (2022). Arztpraxis: Ausfallhonorar bei Terminabsagen? Kanzlei Schuld.
Brungert, S. (2023). Ausfallhonorar – in der Praxis umsetzbar? Der niedergelassene Arzt.
Bährle, R. J. (2016). Wann dürfen Sie als Therapeut ein Ausfallhonorar verlangen? Praxisführung professionell.
Christmann, P. (2021). Wann und wie Ärzte, Physiotherapeuten und Psychotherapeuten ein Ausfallhonorar von ihren Patienten verlangen können.
Halbe, B. (2022). BGH zur Zulässigkeit von Ausfallhonoraren bei kurzfristig abgesagten Arztterminen. Medizinrecht aktuell.
PVS Reiss GmbH (2022). Update zum Ausfallhonorar (Ausgabe 3/2022) BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 – III ZR 78/21.

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