Der Bundesfinanzhof entschied, dass auch ein überwiegend organisatorisch tätiger Seniorpartner als Freiberufler gilt, wenn er persönlich mitarbeitet. Die Einkünfte der Gesellschaft bleiben daher freiberuflich, auch wenn er nicht in allen Praxisbereichen tätig ist.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs betraf einen Zahnarzt, der als Gesellschafter einer Gemeinschaft von Berufsträgern dieses freien Berufes tätig war. Als Seniorchef übte er lediglich noch eine äußerst geringfügig behandelnde Tätigkeit aus und war weit überwiegend organisatorisch und administrativ für den Praxisbetrieb tätig. Das Finanzamt Rheinland-Pfalz aberkannte die freiberufliche Tätigkeit des Mediziners aus selbstständiger Tätigkeit und unterstellte eine gewerbliche Tätigkeit des Seniorpartners. Damit wurden die Einkünfte der gesamten Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich angesehen.
Leistung nach Berufsrecht eigenverantwortlich
Im damaligen Vertrag wurde geregelt, dass die Partner ihre berufliche Leistung nach Berufsrecht eigenverantwortlich erbringen. Die Gewinnverteilung erfolgt eigenverantwortlich nach einem bestimmten Schlüssel und Regelungen. Der Seniorpartner übernahm alle Angelegenheiten für die Praxis, die auch außerhalb der eigenen Patientenbehandlung die Gemeinschaft berührten, so vor allem vertragliche Angelegenheiten, die Vertretung der Partnerschaftsgesellschaft gegenüber Behörden, der Kammer, der Kassen (zahn-)ärztlichen Vereinigung, dem Gesundheitsamt, dem Bauamt, der Röntgenstelle, Gerichten, Banken, Lieferanten, Steuerberater, Finanzamt, interne Revision usw. sowie die Instandhaltung ärztlicher Geräte, Personalangelegenheiten, das heißt also das überwiegende Management der Partnerschaftsgesellschaft.
Der Seniorpartner beriet im betreffenden Streitjahr fünf Patienten konsularisch, teils außerhalb der Praxisräume und teils in der Praxis. Der Seniorpartner arbeitete einen Tag in den Praxisräumen, an den übrigen Tagen nur unregelmäßig. Die Gesellschaft beantragte, das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.9.2021 dahingehend abzuändern, dass Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit festgestellt werden.
Merkmale des freien Berufes erfüllt
Dem folgte der Bundesfinanzhof und urteilte, dass die Revision der Partnerschaftsgesellschaft begründet sei. Das Gericht erläutert im Urteil, dass Voraussetzung für die Ausübung des freien Berufes nach § 18 EStG sei, dass sämtliche Gesellschafter der Personengesellschaft die Merkmale des freien Berufes erfüllen.
Das heißt, die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Dies setzt nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Bereichen der Praxis leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag, das heißt Patienten, mitarbeiten muss.
Folglich kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die freiberufliche Tätigkeit des Arztes auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Daher hat die Gesellschaft und Klägerin Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt.
Hinweis
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Autor: Dr. Ulrich Lang
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Quellen:
1 BFH vom 5.2.2025, VIII, R 4/22, vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 16.9.2021, AZ.: 4 K 1270/19
2 s. FG Rheinland-Pfalz vom 16.9.2021, a.a.O.
3 s. BFH vom 5.9.2023 – VIII R 31/20, BStBl II, 2024, 184, Rz. 35



