Allgemeinmedizin » Sonstiges

»

Allgemeinarztgemeinschaft: Was zu beachten ist!

Allgemeinarztgemeinschaft: Was zu beachten ist!

Praxiswissen

Allgemeinmedizin

Sonstiges

mgo medizin

mgo medizin

Autor

3 MIN

Erschienen in: Der Allgemeinarzt

Der Bundesfinanzhof entschied, dass auch ein überwiegend organisatorisch ­tätiger Seniorpartner als Freiberufler gilt, wenn er persönlich mitarbeitet. Die ­Einkünfte der Gesellschaft bleiben daher freiberuflich, auch wenn er nicht in ­allen Praxisbereichen tätig ist.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs betraf einen Zahnarzt, der als Gesellschafter einer Gemeinschaft von Berufsträgern dieses freien Berufes tätig war. Als Seniorchef übte er lediglich noch eine äußerst geringfügig behandelnde Tätigkeit aus und war weit überwiegend organisatorisch und administrativ für den Praxisbetrieb tätig. Das Finanzamt Rheinland-Pfalz aberkannte die freiberufliche Tätigkeit des Mediziners aus selbstständiger Tätigkeit und unterstellte eine gewerbliche Tätigkeit des Seniorpartners. Damit wurden die Einkünfte der gesamten Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich angesehen.

Leistung nach Berufsrecht eigenverantwortlich

Im damaligen Vertrag wurde geregelt, dass die Partner ihre berufliche Leistung nach Berufsrecht eigenverantwortlich erbringen. Die Gewinnverteilung erfolgt eigenverantwortlich nach einem bestimmten Schlüssel und Regelungen. Der Seniorpartner übernahm alle Angelegenheiten für die Praxis, die auch außerhalb der eigenen Patientenbehandlung die Gemeinschaft berührten, so vor allem vertragliche Angelegenheiten, die Vertretung der Partnerschaftsgesellschaft gegenüber Behörden, der Kammer, der Kassen (zahn-)ärztlichen Vereinigung, dem Gesundheitsamt, dem Bauamt, der Röntgenstelle, Gerichten, Banken, Lieferanten, Steuerberater, Finanzamt, interne Revision usw. sowie die Instandhaltung ärztlicher Geräte, Personalangelegenheiten, das heißt also das überwiegende Management der Partnerschaftsgesellschaft.
Der Seniorpartner beriet im betreffenden Streitjahr fünf Patienten konsularisch, teils außerhalb der Praxisräume und teils in der Praxis. Der Seniorpartner arbeitete einen Tag in den Praxisräumen, an den übrigen Tagen nur unregelmäßig. Die Gesellschaft beantragte, das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.9.2021 dahingehend abzuändern, dass Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit festgestellt werden.

Merkmale des freien Berufes erfüllt

Dem folgte der Bundesfinanzhof und urteilte, dass die Revision der Partnerschaftsgesellschaft begründet sei. Das Gericht erläutert im Urteil, dass Voraussetzung für die Ausübung des freien Berufes nach § 18 EStG sei, dass sämtliche Gesellschafter der Personengesellschaft die Merkmale des freien Berufes erfüllen.
Das heißt, die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Dies setzt nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Bereichen der Praxis leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag, das heißt Patienten, mitarbeiten muss.
Folglich kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die freiberufliche Tätigkeit des Arztes auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Daher hat die Gesellschaft und ­Klägerin Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt.

Hinweis

Sollten Sie augenblicklich eine ähnliche Problematik haben oder eine Partnerschaftsgesellschaft eingehen wollen, ist es sinnvoll, sich mit Ihrem Steuerberater kurzzuschließen.

Autor: Dr. Ulrich Lang

Abb.: Paragraf – stock.adobe.com


Quellen:
1 BFH vom 5.2.2025, VIII, R 4/22, vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 16.9.2021, AZ.: 4 K 1270/19
2 s. FG Rheinland-Pfalz vom 16.9.2021, a.a.O.
3 s. BFH vom 5.9.2023 – VIII R 31/20, BStBl II, 2024, 184, Rz. 35

Schlagworte zu diesem Beitrag

Weitere Beiträge zu diesem Thema

Aktuelle STIKO-Empfehlung zur Meningokokken-Impfung: Warum alles anders?

Fachartikel

Die STIKO empfiehlt seit Ende Oktober die MenACWY-Impfung bereits für ­Kinder ab zwölf Jahren. Als Zeitpunkt bietet sich hierfür die routinemäßige J1-Vorsorgeuntersuchung an. Die ­STIKO erhofft sich dadurch ­Populationseffekte, durch die auch ­ältere Menschen geschützt werden. ­
Bei der ACWY-Impfung für Kleinkinder sieht die STIKO dagegen keinen Handlungs­bedarf.

Allgemeinmedizin

Impfen und Infektionen

Beitrag lesen
Farbenfrohe Aquarellmalerei zeigt eine vielfältige Gruppe von Menschen am Internationalen Tag der Menschen mit Behinderung, am Tag der Behinderung, in der Welt auf Rollstühlen, am Tag der Autismusaufklärung und im Gesundheitswesen

Behandlung von Menschen mit Beeinträchtigungen – Teil 1

Fachartikel

Die medizinische Versorgung von Menschen mit schweren Beeinträchtigungen 
konfrontiert Fachpersonen regelmäßig mit komplexen ethischen Fragen. Im Zentrum steht die Entscheidung, welche Behandlungen gerechtfertigt und sinnvoll sind – ­insbesondere dann, wenn ...

Allgemeinmedizin

Psyche und Nerven

Beitrag lesen
elektronische patientenakte als grafik vor notebook

ePA: Was man jetzt 
beachten sollte

Praxiswissen

Seit Oktober 2025 muss die elektronische Patientenakte (ePA) gesetzlich verpflichtend eingesetzt werden.

Allgemeinmedizin

Sonstiges

Beitrag lesen