Allgemeinarztgemeinschaft: Was zu beachten ist!

Praxiswissen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass auch ein überwiegend organisatorisch ­tätiger Seniorpartner als Freiberufler gilt, wenn er persönlich mitarbeitet. Die ­Einkünfte der Gesellschaft bleiben daher freiberuflich, auch wenn er nicht in ­allen Praxisbereichen tätig ist.

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