Zum Auftakt des neuen Jahres lohnt sich ein Blick in die Liste der für die Fachgruppe relevanten Änderungen. Die einzelnen Maßnahmen sind am 1. Januar bereits in Kraft getreten oder werden im ersten oder zweiten Quartal eingeführt. Was ändert sich?

Am 1. Januar wurden die in der Onkologie-Vereinbarung vorgeschriebenen Mindestzahlen von intravasal behandelten Patienten nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung halbiert. Ein Grund sei, dass die Medikamente in der Tumortherapie zunehmend oral oder subkutan verabreicht würden und die Überwachungsstrategie „Active Surveillance“ an Bedeutung gewinne. „Die Absenkung gilt für die Antragstellung und Aufrechterhaltung der Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung.“
Der Orientierungswert ist zu Jahresbeginn auf 11,9339 Cent gestiegen (2023: 11,4915 Cent). Damit erhöhen sich die Preise aller ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen um 3,85 Prozent. Vertrags- und Klinikärzte können mehr Eingriffe ambulant durchführen. Außerdem gibt es neue Möglichkeiten, längere postoperative Nachbeobachtungen abzurechnen. Vertrags- und Klinikärzte, die Frakturen ambulant versorgen, erhalten einen Zuschlag. Auf diese und weitere Maßnahmen zur Förderung des ambulanten Operierens hatten sich die KBV, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband zu Jahresende geeinigt.
Die Verordnung für eine spezielle sektorengleiche Vergütung ist laut KBV zum 1. Januar in Kraft getreten. Sie enthält einen Katalog mit ersten Leistungen, die nach den neuen Hybrid-DRG bezahlt werden sollen. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte die Verordnung kurz vor Weihnachten vorgelegt – allerdings ohne Regelungen zur Abrechnung. Damit gibt es für Vertragsärzte noch keine Möglichkeit, die Eingriffe abzurechnen. Die KBV und der GKV-Spitzenverband müssen zunächst Abrechnungsbestimmungen vereinbaren.
Das Verzeichnis der operativen Prozeduren im Anhang 2 zum EBM wurde zu Jahresbeginn routinemäßig an die aktuelle Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels angepasst. Darüber hinaus haben die KBV und der GKV-Spitzenverband 33 weitere Verfahren aufgenommen, zum Beispiel Prostatabiopsien. Der Anhang 2 enthält alle operativen Eingriffe, die Vertragsärzte ambulant durchführen und nach EBM abrechnen können.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung müssen seit 1. Januar elektronisch verordnet werden. Versicherte können das eRezept mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte in der Apotheke einlösen. Die Pauschalen für die Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) sind analog zum Orientierungswert um 3,85 % gestiegen. Die Anpassung sieht die Festlegung zur TI-Finanzierung vor, die das Bundesgesundheitsministerium erlassen hat.
Die Vorgabe, dass Ärzte lediglich 30 % ihrer Leistungen als Videosprechstunde abrechnen können, soll nach KBV-Angaben im Laufe des 1. Quartals entfallen. Das sieht das Digital-Gesetz vor, dass der Bundestag im Dezember 2023 beschlossen hat und im ersten Quartal in Kraft treten soll.
Voraussichtlich ab Mai sollen Arztbriefe nur noch elektronisch versandt werden. Dies ist im Digital-Gesetz vorgesehen, dass der Bundestag im Dezember 2023 verabschiedet hat und im ersten Quartal in Kraft treten soll. Ärztinnen und Ärzte müssen dann nachweisen, dass sie eArztbriefe empfangen können. Das Vorhalten der entsprechenden Software ist ab 1. März auch Voraussetzung dafür, dass Praxen die monatliche Pauschale zur Finanzierung der Kosten für die Telematikinfrastruktur (TI) in voller Höhe erhalten.



