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Neue GBA-Beschlüsse zum Urothelkarzinom und zum Prostatakarzinom

Ein wichtiger Fortschritt beim Gesamtüberleben sieht der GBA für die Wirkstoff-Kombination Pembrolizumab und Enfortumab Vedotin in der Therapie des Urothelkarzinoms. (Symbolbild © Sebastian Kaulitzki – stock.adobe.com)

Neue GBA-Beschlüsse zum Urothelkarzinom und zum Prostatakarzinom

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mgo medizin

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Erschienen in: UroForum

Zwei wichtige Beschlüsse zu urologischen Tumoren hat der Gemeinsame Bundesausschuss veröffentlicht. In einem Fall geht es um die medikamentöse Therapie des Urothelkarzinoms und im anderen Fall um erweiterte Zweitmeinungs-Möglichkeiten beim Prostatakarzinom. Beide Voten stärken die urologische Onkologie.

Einen beträchtlichen Zusatznutzen hat der GBA der Wirkstoff-Kombination Pembrolizumab und Enfortumab Vedotin in der Therapie des Urothelkarzinoms bescheinigt. Die Bewertung ergab einen wesentlichen Fortschritt für das Gesamtüberleben bei mehreren Patientenpopulationen. Allen Gruppen ist gemeinsam, dass sie für eine Cisplatin-basierte Therapie nicht geeignet sind. Positiv wirkte sich die Therapie auch auf die Morbidität der Patienten aus.

Seit dem 1. April ist die ärztliche Zweitmeinung auch beim lokal begrenzten Prostatakarzinom ohne Metastasen möglich. Vertragsärzte, die als Zweitmeiner tätig werden wollen, können eine Genehmigung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte beschlossen, dass Patienten sich eine unabhängige zweite Meinung einholen können, wenn ihnen einer von drei möglichen Eingriffen zur Behandlung eines lokal begrenzten Prostatakarzinoms ohne Metastasen empfohlen wurde. Konkret sind das die radikale Prostatektomie, die perkutane Strahlentherapie und die interstitielle Brachytherapie.

Damit lassen sich gegebenenfalls negative Auswirkungen von einem der genannten drei Therapien vermeiden. Deshalb soll der Patient bei der Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff und zu möglichen Therapiealternativen so informiert und beraten werden, dass er selbst eine Entscheidung treffen kann, ob z.B. ein operativer Eingriff oder die aktive Überwachung erfolgen soll. Zur Zweitmeinung beim lokal begrenzten Prostatakarzinom ohne Metastasen sind Urologen oder Strahlentherapeuten berechtigt.

Bildquelle: © Sebastian Kaulitzki – stock.adobe.com

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