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Arzthaftung aus der Sicht einer Schlichtungsstelle

Das Bild zeigt einen Richterhammer um den ein Stethoskop gewickelt ist.

Quelle: © Gina Sanders – stock.adobe.com

Arzthaftung aus der Sicht einer Schlichtungsstelle

Fachartikel

Gynäkologie

Ethik und Recht

mgo medizin Redaktion

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5 MIN

Erschienen in: gynäkologische Praxis

Verbrennung durch Hochfrequenz-Chirurgiegerät kann unter das “voll beherrschbare Risiko” fallen

Wenn eine Patientin nach einer Operation mittels Hochfrequenz-Chirurgiegerät Verbrennungen aufweist, kann dies zu einer sog. “Beweislastumkehr” zugunsten der Patientin führen. Die Lagerung auf einer trockenen und nicht leitfähigen Unterlage ist bei Verwendung eines Hochfrequenz-Chirurgiegerätes daher unbedingt zu dokumentieren.

Anlass für die Schlichtung

Die 41-jährige Antragstellerin beanstandet die Behandlung, da postoperativ Brandblasen am rechten Gesäß vorhanden gewesen seien. Sie vermutet, dass diese behandlungsfehlerhaft durch Strom verursacht worden seien. Die Brandblasen haben über 4 Wochen mit regelmäßigen Verbandswechseln behandelt werden müssen.

Die Vorgeschichte

Zur Vorgeschichte der Antragstellerin sind eine Konisation im Jahr 2011 aufgrund eines PAPIVa-Befundes, eine Sectio im Jahr 2015 und 2 Aborte zu erwähnen. Im Juni 2023 lagen eine persistierende HPV-Positivität und eine Zervixdysplasie vor. Zuletzt bestanden Hypermenorrhöen, weshalb der ambulant behandelnde Gynäkologe die Antragstellerin an die Klinik der Antragsgegnerin verwies.

Die strittige Behandlung

Nach einer ambulanten Untersuchung sowie einem Vorgespräch wurde in der Klinik der Antragsgegnerin, einem Krankenhaus zur Grundversorgung, eine Indikation zur totalen laparoskopischen Hysterektomie, beidseitigen Salpingektomie, Exzision einer Ovarialzyste sowie Adhäsiolyse gestellt. Eine Woche nach dem Vorgespräch erfolgte die Operation mittels Hochfrequenz-Chirurgiegerät. Postoperativ gab die Antragstellerin am Abend der Operation Schmerzen in der rechten Gesäßhälfte an. Es wurden streifenförmige Rötungen um eine Brandblase festgestellt. Es erfolgte eine Wundreinigung und Versorgung der Wunde. Am 4. postoperativen Tag wurde die Antragstellerin aus der stationären Behandlung entlassen.

Die Erwiderung der Antragsgegnerin

Die Antragsgegnerin teilte mit, dass standardmäßig bipolarer Strom verwendet werde. Im Rahmen der Operationsvorbereitung seien saugende Tücher unter die Flanken und das Gesäß gelegt worden, um das Desinfektionsmittel aufzusaugen. Diese seien anschließend entfernt worden, um das Liegen auf einer feuchten Unterlage zu vermeiden. Ein Isolationsfehler sei auszuschließen.

Das externe Gutachten

Der von der Schlichtungsstelle konsultierte gynäkologische Gutachter stellte fest, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliege. Er kommt zu dem Ergebnis, dass sich nach aller Wahrscheinlichkeit ein thermisch verursachter Schaden realisiert habe, der zum sogenannten “voll beherrschbaren Risiko” gehöre und in den Verantwortungsbereich der Klinik falle. Eine kritische Operationsdauer, die Lagerungsschäden begünstigen könnte, waren nach dem Narkoseprotokoll nicht zu erkennen. Komorbiditäten lägen ebenfalls nicht vor.

Die Entscheidung der Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Niedersachsen schloss sich dem Sachverständigengutachten an und hielt haftungsrechtliche Ansprüche dem Grunde nach für begründet. Im Einzelnen:

Indikation und fachgerechte Durchführung

Die Operation war laut sachverständiger Schlussfolgerung aufgrund der o. g. therapieresistenten Beschwerden indiziert und wurde fachgerecht durchgeführt.

Das “voll beherrschbare Risiko”

Grundsätzlich muss die Patientin oder der Patient das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, das Verschulden der Behandlerin oder des Behandlers und den Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem bei ihr oder ihm eingetretenen Schaden beweisen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass es zu einer sog. Beweiserleichterung zugunsten der Patientin bzw. des Patienten, auch Beweislastumkehr genannt, kommt. Beweiserleichterung bedeutet, dass nicht mehr die volle Beweislast bei der Patientin oder beim Patienten liegt. Die Behandlerseite muss dann beweisen, dass sie alle erforderlichen Vorkehrungen ergriffen hatte, um die Verwirklichung von Risiken zu vermeiden. Die Beweiserleichterung greift ein, wenn sich ein Risiko zum Nachteil der Patientin bzw. des Patienten realisiert hat, welches von der Behandlerseite hätte voll beherrscht werden können und müssen. In diesem Fall wird ein Fehler der oder des Behandelnden vermutet (vgl. § 630 h Abs. 1 BGB). Die Behandlerseite muss dann beweisen, dass sie alle erforderlichen Vorkehrungen ergriffen hatte, um die Verwirklichung von Risiken zu vermeiden.

Hochfrequenz-Chirurgiegeräte fallen in den Bereich des voll beherrschbaren Risikos

In Bezug auf die Anwendung von Hochfrequenz-Chirurgiegeräte wurde höchstrichterlich entschieden, dass das Risiko von Verbrennungen durch atypischen Stromabfluss dann als voll beherrschbar zu qualifizieren ist, wenn das Risiko durch Lagerung auf einer dauerhaft nicht leitfähigen Unterlage verhindert werden kann (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Auflage, Rn. V 326a mwN).

Dies ist vorliegend der Fall, sodass ein voll beherrschbares Risiko anzunehmen ist.

Laut sachverständiger Schlussfolgerung erlitt die Antragstellerin einen elektrischen thermischen Schaden.

Aufgrund der Realisierung eines voll beherrschbaren Risikos greift die Beweiserleichterung zugunsten der Patientenseite in Bezug auf den Behandlungsfehler und das Verschulden der Behandlerseite.

Eine Entlastung seitens des Antragsgegners gelingt vorliegend nicht: Eine intraoperative Lagerung auf einer nicht leitfähigen Unterlage ist weder dokumentiert noch vorgetragen worden. Hierbei handelt es sich um dokumentationspflichtige Tatsachen im Sinne von § 630 f Abs. 2 BGB. Mangels Dokumentation wird gesetzlich vermutet, dass eine entsprechende Maßnahme tatsächlich nicht ergriffen wurde, vgl. § 630 h Abs. 3 BGB.

Die Kontrolle auf eine trockene Lagerung nach erfolgter Desinfektion ist ebenfalls nicht dokumentiert und/oder vorgetragen worden.

Fazit für die Praxis/Take-Home-Message

  • Im Rahmen einer Operation ist auf eine trockene Lagerung der Patientin zu achten.
  • Die Hautdesinfektion und die anschließende Kontrolle zur trockenen Lagerung der Patientin sind aus juristischen Gründen zu dokumentieren.
  • Bei Verwendung eines Hochfrequenz-Chirurgiegerätes empfiehlt sich die Lagerung auf einer nicht leitfähigen Unterlage, zum Beispiel einer Gelmatte, ebenfalls zu dokumentieren, damit die Behandlerseite beweisen kann, dass sie alle erforderlichen Vorkehrungen ergriffen hat, um Verbrennungen zu vermeiden.

Zusammenfassung

Nach Ansicht des Sachverständigen sind die Verbrennungen am Gesäß auf einen Fehler durch einen unsachgemäßen Stromabfluss zurückzuführen. Das Risiko solcher Verbrennungen hätte durch eine sachgemäßere Lagerung verhindert werden können und fällt somit in den “voll beherrschbaren” Risikobereich der Antragsgegner.

Autorin und Autor: G. Menke, S. Geschwandtner, Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Niedersachsen

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Der Artikel ist in der gynäkologische praxis 2026 Band 54 Heft 1 erschienen.

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