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Gestaffelter Mutterschutz: Erweiterter Schutz nach Fehlgeburt

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Gestaffelter Mutterschutz: Erweiterter Schutz nach Fehlgeburt

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Erschienen in: gyne

In Abhängigkeit vom Fortschritt der Schwangerschaft haben Frauen mit einer Fehlgeburt künftig Anspruch auf gestaffelten Mutterschutz. Der Gesetzgeber hat einer entsprechenden Änderung zugestimmt, welche Frauen, die vor der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, eine gesetzlich festgelegte Zeit zur körperlichen und psychischen Erholung zusichert. Der Berufsverband der Frauenärzte e. V. (BVF) begrüßt diese gesamtgesellschaftliche Entscheidung zur Ausweitung des staatlichen Schutzangebotes für Mütter mit Fehlgeburten, das für Frauen nicht verpflichtend ist, ihnen aber einen anerkannten Rahmen zur Bewältigung schafft.

Bisher hatten Frauen nach Fehlgeburten vor der 24. Schwangerschaftswoche keinen Anspruch auf Mutterschutz. Dies ändert sich nun: Der Bundestag hat einer Gesetzesänderung zugestimmt, die einen gestaffelten Mutterschutz schon ab der 13. Schwangerschaftswoche vorsieht, ab der 17. Woche sollen bis zu sechs, ab der 20. Woche bis zu acht Wochen möglich sein. Ein angemessener Mutterschutz nach Fehlgeburt soll nun sicherstellen, dass sich Betroffene erholen können und mögliche gesundheitliche Komplikationen vermieden werden, er bietet aber auch arbeits- und sozialrechtlich mehr Sicherheit.
Zudem wird der Begriff “Entbindung“ in den mutterschutzrechtlichen Regelungen in einem ergänzten Absatz (§2 Absatz 6) nun klar bestimmt: „Eine Entbindung ist eine Lebend- oder eine Totgeburt. Die Regelungen zur Entbindung finden im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.“
Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn sich außerhalb des Mutterleibs keine Lebensmerkmale gezeigt haben, das Gewicht des Ungeborenen weniger als 500 Gramm beträgt und die Geburt vor der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Die genauen rechtlichen Definitionen von Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt finden sich in § 31 Personenstandsverordnung (PStV).

Realität von Fehlgeburtlichkeit wird offiziell anerkannt

Die Neuregelung möchte der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt gerecht werden und ihnen einen definierten Schutzraum schaffen. Um das Selbstbestimmungsrecht dieser Frauen zu respektieren und ihnen die Teilhabe an der Erwerbstätigkeit zu erhalten, soll ein Beschäftigungsverbot nur dann greifen, wenn sich die Frau nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Das bedeutet, betroffene Frauen können sich entweder auf den neu geregelten gesetzlich vorgegebenen Mutterschutz berufen, sie haben aber auch weiterhin die Möglichkeit, einer individuellen Krankschreibung oder der Teilhabe an der Erwerbsarbeit. Bei Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausgeht, entfällt das Abgleiten in den Krankengeldbezug.

„Wir begrüßen das gesetzgeberische Signal, frauenspezifische gesundheitliche Belange sichtbar zu machen und gesamtgesellschaftlich stärker zu berücksichtigen. Wichtig bleibt der Erhalt der Freiheit von Frauen, selbstbestimmt und nach individuellem Empfinden über ihre Erholungszeit entscheiden können“, meint Dr. Klaus Doubek, Präsident des Berufsverband der Frauenärzte e. V. (BVF). „Bei Bedarf besteht weiterhin die Möglichkeit, eine individuelle Krankschreibung wahrnehmen zu können. Das gilt für Frauen, die möglicherweise über dieses sehr intime und persönliche Ereignis am Arbeitsplatz schweigen möchten, sowie auch für Frauen, die bei früherer Fehlgeburt noch nicht anspruchsberechtigt sind.“

In der Debatte wurde richtigerweise besonders hervorgehoben, dass auch der Tod eines ungeborenen Kindes – unabhängig von der Schwangerschaftswoche – sehr individuell mit Gefühlen der Trauer und des Verlustes einhergehen kann, für deren Verarbeitung es einen angemessenen Schutzraum braucht. Die psychischen Auswirkungen eines frühen Schwangerschaftsverlustes bei den betroffenen Frauen müssen in der weiteren Versorgung ausreichend Beachtung finden. Sie können unter anderem Trauer, Depression, Angstsymptome oder posttraumatische Belastungsreaktionen unterschiedlicher Ausprägung einschließen. Allerdings lässt sich aus medizinischer Sicht der Verlust eines ungeborenen Kindes nicht in Schwangerschaftswochen graduieren, da er u. a. bei starkem Kinderwunsch sehr ausgeprägt sein kann. Aus medizinischer Sicht können hier keine klaren Grenzen zum erforderlichen Umfang von psychischer Regeneration gezogen werden, da viele Faktoren – z. B. frühere Verlusterfahrungen oder bereits bestehende psychische Erkrankungen – die individuelle Bewältigung beeinflussen.

Welche Optionen für die Behandlung von frühen Schwangerschaftsverlusten bestehen, ist in der S2k-Leitlinie zum frühen Schwangerschaftsverlust im 1. Trimenon dargelegt, die im September 2024 veröffentlicht wurde. Für Patientinnen wurde eine gekürzte Version parallel zur Entstehung der S2k-Leitlinie erarbeitet, um dem Informationsbedarf in dieser Situation gerecht zu werden.

Mutterschutzfristen werden
im Rahmen des Umlageverfahrens U2 ausgeglichen

Die Neuregelung zielt auch darauf ab, Fehlgeburten zu enttabuisieren und eine Schwangerschaft nicht als Krankheit zu behandeln. Statt den Regelungen zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, die im Fall einer Arbeitsunfähigkeit greifen würde, sollen bei den Schutzfristen nun die Regelungen über die mutterschutzrechtlichen Entgeltfortzahlungen angewendet werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bekommen 100 % der mutterschutzrechtlichen Leistungen über das Umlageverfahren U2 erstattet, was die Kosten auf alle Arbeitgebenden verteilt und einzelne Betriebe entlasten soll. Dieser Aspekt soll auch mögliche Diskriminierung bei der Einstellung von Frauen verhindern.
Bereits mit dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, wurde ein besonderer Kündigungsschutz in Fällen der Fehlgeburt eingeführt, eine Regenerationszeit ist hier nicht explizit vorgesehen.
Die Initiative für die Gesetzesänderung geht auf eine Petition mit dem Titel “Gestaffelter Mutterschutz nach Fehlgeburten” zurück, die durch eine Verfassungsbeschwerde ergänzt wurde, welche jedoch vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Der Bundestag beriet am 19. Dezember 2024 zwei Gesetzesentwürfe zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und überwies diese im Anschluss an die Ausschüsse unter Federführung des Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Bereits am 5. Juli 2024 hatte der Bundesrat in seiner 1046. Sitzung die Entschließung gefasst, die Bundesregierung aufzufordern, für Betroffene von Fehlgeburten Schutzfristen im Sinne des Mutterschutzgesetzes einzuführen. Am 30. 01. 2025 hat der Bundestag nun die Gesetzesänderung beschlossen.

Quelle: Pressemitteilung des BVF e. V.

Literatur und weiterführende Informationen:

  • S2k-Leitlinie Früher Schwangerschaftsverlust im 1. Trimenon samt Patientenleitlinie und Informationsblatt
  • 20/14231 – Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz)
  • Petition 136221 Mutterschutzgesetz: Einführung eines gestaffelten Mutterschutzes vom 15.07.2022
  • Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines gestaffelten Mutterschutzes bei Fehlgeburten Drucksache 289/24 (Beschluss)
  • § 31 Personenstandsverordnung (PStV)

Bilderquelle: © Sebastian Duda_stock.adobe.com

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