Der 129. Deutsche Ärztetag, der im Mai 2025 in Leipzig stattfand, befasste sich intensiv mit dem Thema der GOÄ-Reform.
Die Delegierten haben beschlossen, einen gemeinsamen „Kompromissvorschlag“ der Bundesärztekammer und des PKV-Verbandes an das Bundesgesundheitsministerium zu übergeben, welches nunmehr mit der rechtlichen Umsetzung der Änderungen betraut ist. Dieser Beitrag liefert die wichtigsten Fragen und Antworten.
Ein in der Ärzteschaft immer wieder stark diskutiertes Thema ist das Gebührenrecht: Seit 1996 hat die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine relevanten Änderungen mehr erfahren. Die Sätze wurden nicht angehoben und viele neue ärztliche Leistungen wurden durch das immer älter werdende Gebührenverzeichnis nicht mehr abgedeckt. In der Folge müssen Behandelnde sich immer wieder mit der analogen Anwendung von bestehenden Gebührenziffern begnügen – ein Vorgehen, das nicht selten zu Auslegungsfragen und Abrechnungsstreitigkeiten führt, jedoch meistens ohne befriedigendes Ergebnis.
Neue GOÄ als „privater EBM“?
Kritische Stimmen befürchten in der Novelle eine Art Budgetisierung wie im EBM, der „Gebührenordnung“ der vertragsärztlichen Versorgung. Hintergrund ist, dass sich Ärzteschaft und PKV-Verband auf einen Anstieg des Gesamtvolumens der PKV-Ausgaben von 13,2 Prozent innerhalb der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten der GOÄ-Novelle geeinigt haben. Die Begrifflichkeit des „Gesamtvolumens“ erinnert derweil stark an das in der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Budget mit entsprechender Honorarverteilung. Während vertragsärztliche Leistungen derweil durch das Budget „gedeckelt“ waren, konnten privatärztliche Leistungen ohne Mengenbeschränkungen oder ähnliche Restriktionen abgerechnet werden. Hierin wird sich auch durch die GOÄ-Novelle nichts ändern. Bei dem immer wieder genannten „Gesamtvolumen der PKV-Ausgaben“ handelt es sich nur um eine Prognose, kein Budget im eigentlichen Sinne. Nach Angaben der Bundesärztekammer in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der neuen GOÄ bleiben alle auf Basis der GOÄ erstellten Rechnungen gültig und müssen ohne Abschläge bezahlt werden, selbst wenn die Gesamtprognose überschritten werden sollte.
Von der Rahmengebühr zum Zuschlag
Bislang stand der Ärzteschaft ein gewisser Gebührenrahmen (z.B. 2,3-facher Regelsatz bis 3,5-facher Höchstsatz) zu. Nach Angaben der BÄK wurde dieser Rahmen jedoch oft nicht genutzt, da die Überschreitung des Regelsatzes besondere Begründungen erforderte und daher zu umständlich gewesen sei. Tatsächlich zeigt die anwaltliche Praxis, dass Gebührenstreitigkeiten nicht nur über die Rechtmäßigkeit des Ansatzes einer Ziffer („ob“), sondern meist (auch) über die Berechtigung zum Ansatz eines gesteigerten Satzes geführt werden. Noch kritischer sind Fälle, in denen Ärzte mit ihren Patienten eine private Honorarvereinbarung über noch höhere Steigerungssätze (z.B. 4,0- bis zu 7-fachem Steigerungssatz) abgeschlossen haben. Um diesen Auseinandersetzungen Herr zu werden, sieht die GOÄ-Novelle daher eine Reihe von sog. „Erschwerniszuschlägen“ vor, die in bestimmten Fällen ohne gesonderte Begründung abgerechnet werden können. Das „Steigern“ solle so für jeden Behandelnden ohne großen zusätzlichen Aufwand rechtssicherer gestaltet werden.
Analogbewertungen und Schaffung einer „Gemeinsamen Kommission“
Bislang mussten sich Behandelnde bei neuen Behandlungsmethoden mit der analogen Abrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ behelfen. Die Voraussetzungen waren vielseitig, weshalb es auch hier oft zu Rechtsstreitigkeiten und Auseinandersetzungen kam. Die Bundesärztekammer hat mehrfach Ratgeber und Abrechnungsempfehlungen mit Blick auf § 6 Abs. 2 GOÄ herausgegeben, um im Ansatz Klarheit zu schaffen und dem medizinischen Fortschritt auch im Hinblick auf das Gebührenrecht zu begegnen. Solche Analogabrechnungen sollen auch künftig möglich sein, da in der novellierten Fassung der GOÄ auch nur die Leistungen abgebildet sind, die bis zum Stichtag (01.01.2018) bereits bekannt waren und angewendet wurden. Um nicht erneut vor dem Problem einer schnell alternden Gebührenordnung zu stehen, soll künftig aber eine paritätisch besetzte Kommission aus Vertretern von BÄK, PKV-Verband und Beihilfe geschaffen werden, die auf Veränderungen reagieren und Anpassungen der Vergütung möglichst rasch empfehlen kann. Der Verordnungsgeber soll dann unkompliziert eine Anpassung auf Basis der Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission vornehmen können. Somit soll eine Aktualisierung der Leistungsbeschreibungen an den medizinischen Fortschritt sowie eine Anpassung an die Kostenentwicklungen gewährleistet werden.
Neue Rechnungsstellung
Für die Erstellung von Rechnungen nach der GOÄ soll künftig ausschließlich ein maschinenlesbares, vereinheitlichtes Rechnungsformular verwendet werden dürfen. Die Fälligkeit der Rechnung soll bereits bei Verwendung des Formulars, nicht erst bei korrektem Ausfüllen des Formulars eintreten. Im Übrigen gelten die bisher bekannten Fälligkeitsvoraussetzungen nach der alten GOÄ. Belege für Auslagen sollen erst ab einem Betrag von 100,00 Euro beigefügt werden müssen; von einer Verpflichtung zur Beifügung etwaig geschlossener Honorarvereinbarungen wurde ebenfalls abgesehen.
Vertreterregelungen im Wahlarztrecht
Auch im Bereich der wahlärztlichen Leistungen kommt Bewegung in die immer wieder geführten Debatten der persönlichen Leistungserbringung im Kontext von Vertreterregelungen. Stein des Anstoßes war hier die unklare Regelung des § 4 GOÄ im Hinblick auf vorhersehbare und unvorhersehbare Verhinderungen sowie die Formulierung der „schwerwiegenden“ Gründe. Die Vorschrift soll nun klarer gegliedert sein, hierfür finden sich neue umfassende Formulierungen in § 4 Abs. 2a) bis 2e) GOÄ-Entwurf, die im Wesentlichen die hierzu ergangene obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung umfassen und umsetzen.
Praxisfazit
Kommt nun der „große Wurf“? Die Novelle der GOÄ ist seit Jahren heiß umkämpft und gesundheitspolitischer Zankapfel, der Beschluss ein deutlicher Kompromiss. Im weiteren Verlauf wird sich zeigen, ob der Verordnungsgeber den vorgelegten Entwurf annimmt und ab wann die Änderungen gelten werden. Die tägliche Arbeit in der Arztpraxis wird letztlich darüber entscheiden, ob die Änderungen tatsächlich eine Arbeitserleichterung mit sich bringen. Die medizinrechtliche Seite hingegen wartet mit Spannung darauf, ob und wie sich die Änderungen in Abrechnungsstreitigkeiten bemerkbar machen. Wird es hier weniger Verfahren geben? Sind die Regelungen so klar, dass es keiner sachverständigen Begutachtung mehr bedarf? Werden die Verfahrenskosten hierdurch sinken? Somit kommen einige Fragen auf Ärzteschaft und Medizinrechtler zu. Man darf gespannt sein.

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