Gute Nachrichten für die Praxis: Die Erstattung „sonstiger Wundprodukte“ wurde im Rahmen des BEEP-Gesetzes doch noch rechtzeitig verlängert.
Bis zum 31.12.2026 bleibt die Verordnungsfähigkeit ohne Regressrisiko bestehen – ein wichtiges Signal für die Versorgungskontinuität.
Versorgungskontinuität bei chronischen Wunden
Lange war unsicher, ob eine Vielzahl bewährter Wundprodukte nach dem Auslaufen der bisherigen Frist weiterhin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden darf. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) durch den Bundesrat am 19. Dezember 2025 herrscht nun Klarheit: Die Übergangsfrist wurde um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.
Diese Entscheidung ist für die ambulante Versorgung von entscheidender Bedeutung. Sie stellt sicher, dass sogenannte „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ – darunter fallen unter anderem silberhaltige Auflagen, PHMB-haltige Produkte oder spezifische Hydrogele – weiterhin erstattungsfähig bleiben. Besonders wichtig für die Abrechnung: Die Regelung gilt rückwirkend zum 2. Dezember 2025. Damit wird eine drohende Versorgungslücke geschlossen und das Regressrisiko für verordnende Ärztinnen und Ärzte abgewendet. Für die Behandlung komplexer, chronischer Wunden bedeutet dies, dass bewährte Therapieregime ohne Unterbrechung fortgeführt werden können.
Redaktion (sma)
Quelle: Virchow-Bund. (2026, Januar). [Kostenübernahme bei Wundversorgung verlängert]. Servicenews; Kassenärztliche Vereinigung Hamburg. (2025, Dezember). Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Verlängerung der Übergangsregelung bis Ende 2026. Aktuelles.



