Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben sich auf den Fallpauschalenkatalog (DRG) für 2026 geeinigt. Besonders schwierig waren in diesem Jahr die Ergänzungen zum Hybrid-DRG-Katalog.
Trotz herausfordernder Rahmenbedingungen ist es den Selbstverwaltungspartnern nach DKG-Darstellung gelungen, ihre Handlungsfähigkeit unter Beweis zu stellen und eine Einigung über die Entgeltkataloge sowie die Abrechnungsbestimmungen für das Jahr 2026 zu erzielen. Besonders schwierig gestaltete sich in diesem Jahr die sehr späte Festlegung des Hybrid-DRG-Katalogs für 2026 durch den ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss, der seine Entscheidungen erst am 11.11.2025 traf. Der aG-DRG-Katalog konnte daher erst abgeschlossen werden, nachdem klar war, welche Leistungen nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Die Auswirkungen waren diesmal besonders weitreichend, da die Fallzahlen der Hybrid-DRG von rund 270.000 auf etwa eine Million Fälle ausgeweitet wurden. Umso wichtiger war es für die Selbstverwaltungspartner, die anspruchsvollen Verhandlungen zügig zu einem Ergebnis zu führen, damit Krankenhäusern und Krankenkassen die für die Vorbereitung der Budgetverhandlungen erforderlichen Grundlagen möglichst schnell bereitstehen, so die DKG. Die Entgeltkataloge sind daher bereits auf der Website des InEK veröffentlicht worden. Der DKG-Vorstandsvorsitzende Dr. Gerald Gaß erklärt: „Das diesjährige Verfahren zur Festlegung der Hybrid-DRGs war äußerst kontrovers. Das Schiedsgremium des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses hat das Verfahren maßgeblich bestimmt. Neben einer zwischen den Selbstverwaltungspartner sehr umstrittenen Leistungsauswahl und Berechnung der Vergütung ist auch das fehlende Verständnis des Gremiums für die grundlegenden und zeitlichen Zusammenhängen mit den Entgeltkatalogen des aG-DRG-System zu kritisieren. Aus Sicht der DKG darf das zentrale aG-DRG-Entgeltsystem zukünftig nicht mehr direkt von den Entscheidungen bei den Hybrid-DRG durch ein Schiedsgremium, das sich bisher ausschließlich mit dem EBM befasst hat, abhängen. Die Ambulantisierung von Krankenhausleistungen sollte daher in den Händen der Vertragspartner der stationären Versorgung liegen und unter Nutzung der bewährten Expertise des InEK in Form von Kurzlieger-Fallpauschalen in auf das Gesamtsystem abgestimmter Form umgesetzt werden.“
Franz-Günter Runkel



