Das Bundessozialgericht hat im April 2026 ein wegweisendes Urteil zur Abrechnung der Gebührenordnungsposition 01435 gefällt. Die Entscheidung wirft grundlegende Fragen zur geplanten Primärversorgung und zum künftigen Primärarztsystem auf. Dieser Artikel analysiert die Hintergründe des Urteils und zeigt auf, welche weitreichenden Konsequenzen sich für hausärztliche Praxen und die Gesundheitsreform ergeben könnten.
Hintergrund: Regress wegen überproportionaler Abrechnung
Weil eine hausärztliche BAG die telefonischen Beratungen nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 01435 überproportional häufig abgerechnet hat, wurde sie von der Prüfungsstelle der KV Schleswig-Holstein mit einem Regress „bestraft”. Bemerkenswert: Dieser Regress aus dem Jahr 2015 wurde jetzt in letzter Instanz vom Bundessozialgericht bestätigt (BSG v. 1.4.2026, Az.: B 6 KA 4/25 R, 5/25 R). Was das Gericht nicht berücksichtigt hat, ist die ggf. weitreichende Bedeutung dieses Urteils für die im Rahmen der Gesundheitsreform geplante Primärversorgung.
Die Fehlinterpretation der GOP 01435
Stellungnahme von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
„Hausärztinnen und Hausärzte sind die erste Anlaufstelle für Patientinnen und Patienten und sollen diesbezüglich künftig auch eine Steuerungsfunktion übernehmen. Dazu ist die GOP 01435 geeignet und eigentlich auch gedacht.”
Der zentrale Irrtum
Der „Irrtum” beginnt bereits mit der offensichtlichen Fehlinterpretation der GOP 01435. Schon die Bezeichnung „Haus-/fachärztliche Bereitschaftspauschale” signalisiert, dass es sich hier um eine Leistung handelt, die insbesondere im hausärztlichen Bereich unter Sicherstellungsaspekten zu sehen ist.
Wichtige Aspekte der GOP 01435:
- Hausärztinnen und Hausärzte sind die erste Anlaufstelle für Patientinnen und Patienten
- Sie sollen künftig eine Steuerungsfunktion übernehmen
- Die GOP 01435 ist dafür geeignet und eigentlich auch gedacht
Fazit: Auswirkungen auf die Primärversorgung
Leistungsinhalt der GOP 01435
Obligater Leistungsinhalt ist entweder eine „telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt bei Kontaktaufnahme durch den Patienten und/oder ein anderer mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen”, wie z.B. die Inanspruchnahme der Praxis durch Bezugspersonen einer Patientin oder eines Patienten.
Optimale Praxisorganisation
Auf diesem Weg kann gewährleistet werden, dass eine Hausarztpraxis immer zeitnah als Ansprechpartner erreichbar ist. Speziell hausärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) oder auch hausärztliche medizinische Versorgungszentren (MVZ) können diese optimale Primärversorgung durch eine entsprechende Praxisorganisation gewährleisten, wenn z.B. im Reihumverfahren immer ein Praxispartner für Telefonate oder akute Inanspruchnahmen durch Bezugspersonen zur Verfügung steht, während die anderen Praxispartner die vereinbarten Termine abarbeiten.
Vorteile einer strukturierten Praxisorganisation:
- Zeitnahe Erreichbarkeit für Patientinnen und Patienten
- Optimale Aufgabenteilung zwischen Praxispartnern
- Gewährleistung der Primärversorgung
- Effiziente Terminabwicklung
Problematische Rechtsauffassung
Kommt es im Rahmen einer solchen äußerst zweckmäßigen Vorgehensweise dazu, dass die Leistung von einem Praxispartner erbracht wird, der bei dem betreffenden Patienten/der betreffenden Patientin noch keine Versichertenpauschale berechnet hat, kann die GOP 01435 pauschal einmalig im Behandlungsfall zum Ansatz kommen. Das haben aber im vorliegenden Fall weder die Ärzte und Kassenvertreter im Prüfgremium noch die BSG-Richterinnen und -Richter verstanden, sodass sich die Frage aufdrängt, wie bei einer solchen Rechtsauffassung die geplante Primärversorgung u.a. auf der Grundlage eines Primärarztsystems umsetzbar sein soll?
Notwendigkeit einer Klarstellung
Hier bedarf es dringend einer Klarstellung. Seit dem 1. Oktober 2025 sind die hausärztlichen Leistungen entbudgetiert und damit auch von den Zwängen des § 106 SGB V a. F. befreit. Die Leistungen des EBM-Abschnitts IIIa und der Hausbesuche nach Abschnitt II 1.4 können zwar noch von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nach Plausibilitätsgesichtspunkten (§87a Absatz 3c) beanstandet werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen:
- Hausärztliche Leistungen seit 1. Oktober 2025 entbudgetiert
- Befreiung von den Zwängen des § 106 SGB V a. F.
- Prüfung durch KV nach Plausibilitätsgesichtspunkten möglich
- Keine Zeitvorgabe für GOP 01435
Konsequenzen für primärärztliche Praxen
Ein Regress wegen einer Überschreitung der Zeitvorgaben nach §§ 106d SGB V ist jedoch beim Ansatz der GOP 01435 nicht möglich, da diese Leistung keine Zeitvorgabe hat. Es bliebe somit nur noch der jetzt vom Prüfgremium in Schleswig-Holstein und dem BSG gewählte Weg der Honorarkürzung auf der Grundlage von fachgruppenspezifischen Durchschnittswerten. Das würde aber primärärztlich gut organisierte Praxen benachteiligen und der geplanten Primärversorgung einen wichtigen Stützpfeiler nehmen.



