Bei gemeinsamem Sorgerecht stellt die Einwilligung zu medizinischen Behandlungen ein relevantes rechtliches und praktisches Problem dar. Der Artikel beleuchtet die gesetzlichen Grundlagen, Entscheidungskompetenzen und Handlungsempfehlungen für Ärzte im Umgang mit sorgeberechtigten Eltern.
Das gemeinsame Sorgerecht nach Trennung oder Scheidung stellt Eltern und behandelnde Ärzte vor besondere Herausforderungen bei der Wahrnehmung und Durchführung medizinischer Behandlungen. Grundsätzlich sind bei gemeinsamem Sorgerecht beide Elternteile gleichberechtigt für die gesundheitlichen Belange ihrer Kinder verantwortlich und entscheidungsbefugt. Dies bedeutet, dass für ärztliche Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe rechtlich die Zustimmung beider Sorgeberechtigten erforderlich ist. In der Praxis führt dies häufig zu Konflikten, wenn Eltern unterschiedliche Auffassungen bezüglich medizinischer Maßnahmen vertreten oder wenn ein Elternteil dem anderen die Einwilligung zu notwendigen Behandlungen verweigert.
Rechtliche Grundlagen der gemeinsamen Entscheidungsfindung
Die rechtliche Grundlage für die gemeinsame elterliche Sorge ist in § 1627 BGB verankert, wonach die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes ausüben müssen. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Der Gesetzgeber hat jedoch mit § 1687 BGB eine praktikable Regelung für getrenntlebende Eltern geschaffen: Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, allein entscheiden. Hierzu zählen in der Regel Routineuntersuchungen, Impfungen nach STIKO-Empfehlungen und die Behandlung leichter Erkrankungen. Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung – wie größeren operativen Eingriffen, Psychotherapien oder Behandlungen mit erheblichen Risiken – ist hingegen die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.
Ärztliche Sorgfaltspflichten bei gemeinsamem Sorgerecht
Für den behandelnden Arzt ergibt sich daraus eine besondere Sorgfaltspflicht. Er muss bei Kenntnis eines gemeinsamen Sorgerechts prüfen, ob die Einwilligung des nicht anwesenden Elternteils vorliegt oder ob es sich um eine Entscheidung des täglichen Lebens handelt. Im Zweifelsfall sollte der Arzt die Zustimmung beider Elternteile einholen, um rechtlich abgesichert zu sein. In Notfallsituationen kann und muss der Arzt jedoch auch ohne Zustimmung beider Elternteile handeln, wenn dies zur Abwendung einer akuten Gefahr für das Kind notwendig ist. Die Einwilligung wird in solchen Fällen durch den mutmaßlichen Willen der Sorgeberechtigten ersetzt.
Konfliktlösung und Einschaltung des Familiengerichts
Bei anhaltenden Konflikten zwischen den Eltern besteht die Möglichkeit, das Familiengericht anzurufen, welches gemäß § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen kann. In besonders schwerwiegenden Fällen kann das Gericht auch einen Teil der elterlichen Sorge entziehen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen.
Praktische Handlungsempfehlungen für die ärztliche Praxis
Für die ärztliche Praxis empfiehlt es sich, bei der Erstvorstellung eines Kindes den Sorgerechtsstatus zu erfragen und zu dokumentieren. Bei gemeinsamem Sorgerecht sollte eine generelle Einverständniserklärung beider Elternteile für Routinebehandlungen eingeholt werden. Für weitergehende Behandlungen ist eine spezifische Einwilligung beider Sorgeberechtigten einzuholen. Die schriftliche Dokumentation der Einwilligungen bietet dem Arzt rechtliche Sicherheit und vermeidet spätere Auseinandersetzungen.
Kindeswohl als Maßstab ärztlichen Handelns
Abschließend ist festzuhalten, dass die praktische Umsetzung des gemeinsamen Sorgerechts bei medizinischen Entscheidungen eine Balance zwischen rechtlichen Vorgaben und pragmatischen Lösungen erfordert. Ziel sollte stets sein, das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen und notwendige medizinische Maßnahmen nicht durch elterliche Konflikte zu verzögern oder zu verhindern.
Quellen:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2017, Az. XII ZB 157/16
Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) vom 16.12.1997
Bundesärztekammer: Empfehlungen zum Umgang mit Patientenverfügungen, Deutsches Ärzteblatt 2018
Spickhoff A: Medizinrecht, 3. Auflage, C.H. Beck, München 2018
Kern BR: Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger, MedR 2018
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