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Gewalt gegen Ärzte – Verschärfung des Strafrechts geplant

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Gewalt gegen Ärzte – Verschärfung des Strafrechts geplant

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mgo medizin Redaktion

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4 MIN

Erschienen in: Der Allgemeinarzt

Vermehrt berichtet die Ärzteschaft über verbale und tätliche Angriffe von Patientenseite. Diese reichen von allgemeinem Respektverlust im Umgang bis hin zu verbalen oder gar gewaltsamen körperlichen Übergriffen. Auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft meldet nach einer eigenen Umfrage sich verschärfende Zustände in den Kliniken. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat reagiert und plant eine Verschärfung des Strafrechts zum besseren Schutz von Ärzten und medizinischem Personal.

Problemstellung: Zunehmende Gewalt gegen Ärzte

Das BMJV erkannte im Hinblick auf Angriffe und Gewalt gegen Menschen, die für das Gemeinwohl tätig sind, Handlungsbedarf. Gerade in den Tagen des Jahreswechsels hörte man vermehrt von einer Verrohung der Gesellschaft, von Angriffen und Tätlichkeiten gegen Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste. Umso erfreulicher ist es für Akteure im Gesundheitswesen, gleich ob in der Niederlassung, im ambulanten oder stationären Bereich, dass auch sie in den Reformvorhaben des BMJV ausdrücklich bedacht werden. In Reaktion auf die erschreckenden Berichte aus der Ärzteschaft und dem Druck der Ärzteverbände und der Kassenärztlichen Vereinigungen hin sollen künftig auch Angriffe auf medizinisches Personal strenger bestraft werden.

Der Gesetzesentwurf zum Schutz vor Gewalt gegen Ärzte

Das BMJV veröffentlichte am 30.12.2025 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs und zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens. Wenn Akteure im Gesundheitswesen bislang nur in der Ausübung von Rettungsdiensten besonderen strafrechtlichen Schutz genossen, sollen nunmehr alle Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe und ihre Mitarbeitenden generell in den strafrechtlichen Schutz einbezogen werden, gleich wo sie tätig sind.

Neuer § 116 StGB: Behinderung der beruflichen Tätigkeit

Die Behinderung der beruflichen Tätigkeit durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt soll mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden können. Hierzu soll ein neuer § 116 StGB eingeführt werden, der folgende Strafrahmen vorsieht:

Strafrahmen bei Gewalt gegen Ärzte:

  • Drohung mit Gewalt: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
  • Tätliche Angriffe: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

Besondere strafschärfende Faktoren

Unabhängig von der Begehung der Tat soll auch durch eine Änderung der Strafzumessungsregelung des § 46 StGB eine Verschärfung stattfinden. Demnach müssen Gerichte gewisse Faktoren und Merkmale berücksichtigen, um im Rahmen eines doch oft recht weiten Strafrahmens (wie z.B. oben im Entwurf sechs Monate bis fünf Jahre) eine Strafe für den konkreten Einzelfall zu bestimmen.

Zu berücksichtigende Faktoren bei der Strafzumessung:

Zu Lasten der Täter und damit strafschärfend soll – so der Entwurf – künftig berücksichtigt werden, ob die Auswirkungen der Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit zu beeinträchtigen. Als Beispiel nennt das BMJV die Einschüchterung des medizinischen Personals als Folge der Tat.

Im Entwurf heißt es konkret: „Hierdurch sollen Gerichte und Ermittlungsbehörden für die Bedeutung solcher außertatbestandlichen Rechtsfolgen sensibilisiert werden. Darüber hinaus wird gegenüber denjenigen, die sich für das Gemeinwohl einsetzen, der Rückhalt und die ausdrückliche Anerkennung des Staates für ihre Tätigkeit zum Ausdruck gebracht und ein klares Signal an die (potenziellen) Täterinnen und Täter entsprechender Taten gesendet.”

Wie geht es nun weiter?

Die Ärzteschaft begrüßt den Vorstoß des BMJV, um den Schutz aller Angehörigen im Gesundheitswesen zu verbessern und zu gewährleisten. Der Gesetzesentwurf wurde zwischenzeitlich an die betroffenen Verbände und die Länder versandt. Eine Stellungnahme hierzu war bis 30.01.2026 möglich. Danach geht das Gesetzgebungsverfahren seinen üblichen Gang.

Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens:

  • 30.12.2025: Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs
  • Bis 30.01.2028: Stellungnahmefrist für Verbände und Länder
  • Danach: Reguläres Gesetzgebungsverfahren

Bedeutung für die Ärzteschaft

Selbstverständlich kann durch eine gesetzliche Änderung alleine kein unmittelbarer Schutz erwartet werden. Dennoch setzt das BMJV auch aus medizinrechtlicher Perspektive ein klares Zeichen gegen Hass und Gewalt und gibt den Akteuren im Gesundheitswesen Rückendeckung.

Was bedeutet das konkret?

Künftig können dann sämtliche Angriffe oder Drohungen von Patientenseite zur Anzeige gebracht und durch einen eigenen Straftatbestand besser verfolgt werden. Sicherlich wird dies auch zur Abschreckung und damit zum Absehen von solchen Taten beitragen.

Handlungsempfehlungen für Ärzte:

  • Angriffe, Übergriffe und Tätlichkeiten nicht auf sich beruhen lassen
  • Vorfälle umgehend zur Anzeige bringen
  • Dokumentation aller Vorfälle
  • Nutzung der neuen rechtlichen Möglichkeiten

Es bleibt fortan mit Spannung zu erwarten, in welcher Form und wann das Gesetz tatsächlich verabschiedet wird und die Ärzteschaft von den neuen Regelungen profitieren kann. Aber auch jetzt schon sollten sämtliche Akteure im Gesundheitswesen Angriffe, Übergriffe und Tätlichkeiten nicht auf sich beruhen lassen, sondern umgehend zur Anzeige bringen.

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