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GOÄ-Zuschläge richtig abrechnen – Kein Geld verschwenden

Arzt berechnet GOAe-Zuschlaege mit Taschenrechner und Stift – korrekte Abrechnung in der Arztpraxis

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GOÄ-Zuschläge richtig abrechnen – Kein Geld verschwenden

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mgo medizin Redaktion

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3 MIN

Erschienen in: Der Allgemeinarzt

GOÄ-Zuschläge bieten Ärzten die Möglichkeit, ihre Leistungen außerhalb der regulären Sprechzeiten angemessen zu vergüten. Viele Abrechnungsmöglichkeiten werden jedoch übersehen, insbesondere wenn zuschlagsfähige Leistungen zeitliche Grenzen überschreiten. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie GOÄ-Zuschläge korrekt berechnen und keine Einnahmen verschenken.

Welche GOÄ-Zuschläge gibt es?

Nach den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt B V. der GOÄ können die Zuschläge E, F, G, H, J und K2 zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 45 bis 62 sowie 100 und 101 GOÄ berechnet werden. Diese Zuschläge sind je Inanspruchnahme insgesamt nur einmal ansatzfähig.

Die wichtigsten Zuschläge im Überblick

Folgende Zuschläge können den zuvor genannten Leistungen mit dem 1,0-fachen Multiplikator zugesetzt werden:

  • Zuschlag F – Nachtzuschlag (260 Punkte): Für Leistungen zwischen 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr
  • Zuschlag G – Tiefer Nachtzuschlag (450 Punkte): Für Leistungen zwischen 22 und 6 Uhr
  • Zuschlag H – Wochenendzuschlag (340 Punkte): Für Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

Häufig übersehene Abrechnungsmöglichkeiten bei GOÄ-Zuschlägen

Insgesamt gesehen sind GOÄ-Zuschläge häufiger abrechnungsfähig, als viele Ärzte zunächst denken. Oft vergessen werden dabei die Abrechnungsmöglichkeiten, wenn solche zuschlagsfähigen Leistungen zeitliche Grenzen überschreiten.

Wichtige Regelung bei Zeitgrenzen

Fängt eine zuschlagsfähige Leistung innerhalb einer Zeitspanne an oder dauert diese Leistung bei Überschreiten der zeitlichen Grenze noch an, können Sie den jeweils höher bewerteten Zuschlag berechnen.

Entscheidende Kriterien:

  • Beginn der Leistung: Innerhalb der Zuschlagszeit
  • Ende der Leistung: Bei Überschreiten der zeitlichen Grenze
  • Höherer Zuschlag: Maßgeblich ist der höher bewertete Zuschlag

Praxisbeispiele für die Abrechnung von GOÄ-Zuschlägen

Beispiel 1: Hausbesuch am Montagabend

Beginnt ein Hausbesuch am Montag um 19:30 Uhr und dauert bis um 20:30 Uhr an, fällt das Ende des Besuchs in die Zeitspanne des Zuschlags F. Dieser kann deshalb berechnet werden.

Beispiel 2: Hausbesuch an Feiertagen

Ein Hausbesuch, der am Donnerstag, dem 2. Oktober von 23:45 Uhr bis Freitag, dem 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit) um 0:25 Uhr andauert, berechtigt zum Ansatz der Zuschläge G und H.

Wichtig: Bei Erreichen oder Überschreiten der Grenze für den Zuschlag H an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen gilt dies in gleicher Weise. Sie können den Wochenendzuschlag berechnen, wenn das Ende in das Wochenende oder den Feiertag hineinreicht oder am Wochenende/Feiertag begonnen hat.

Besonderheiten bei der Leichenschau nach Nr. 101 GOÄ

An solche Konstellationen sollten Sie auch bei einer Leichenschau denken. Die Leichenschau nach Nr. 101 GOÄ umfasst:

  • Eingehende Untersuchung eines Toten
  • Ausstellung einer Todesbescheinigung
  • Dauer von mindestens 40 Minuten
  • Das Aufsuchen (Hausbesuch ist enthalten)

Vor- und Nachteile bei der Abrechnung

Nachteil: Ein Besuch nach der Nr. 50 kann nicht zusätzlich berechnet werden.

Vorteil: Eine gegebenenfalls lange Anfahrt kann dazu führen, dass das Ende der Leichenschau in den Zeitraum der Zuschläge F, G und/oder H fällt. Damit resultiert eine Berechnungsfähigkeit dieser GOÄ-Zuschläge neben der Nr. 101.

Tipps zur optimalen Nutzung von GOÄ-Zuschlägen

Um keine Einnahmen zu verschenken, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Zeiterfassung: Dokumentieren Sie Beginn und Ende jeder Leistung genau
  • Grenzzeiten: Achten Sie besonders auf Leistungen, die zeitliche Grenzen überschreiten
  • Feiertage: Prüfen Sie bei Feiertagen die Kombinationsmöglichkeiten von Zuschlägen
  • Leichenschau: Denken Sie an die besonderen Abrechnungsmöglichkeiten bei Nr. 101
  • Höherer Zuschlag: Wählen Sie immer den höher bewerteten Zuschlag bei Grenzüberschreitung

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