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Jahressteuergesetz 2024: Wie wirkt sich das Gesetz für den Allgemeinarzt aus?

Jahressteuergesetz 2024: Wie wirkt sich das Gesetz für den Allgemeinarzt aus?

Berufspolitik

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3 MIN

Erschienen in: Der Allgemeinarzt

Das Jahressteuergesetz 2024 trat ab 6.12.2024 in Kraft. Das sind die wesentlichen Punkte für den Allgemeinarzt.

Für das Jahr 2024 erhöht sich der einkommensteuerliche Grundfreibetrag. Er stieg auf 11.784 € je Steuerpflichtigen. Auswirkung für den Allgemeinarzt: Beim Ledigen um 180 €, bei Verheirateten um weitere 180 €. Des Weiteren wurde der Kinderfreibetrag noch für das Jahr 2024 um 228 € auf 6.612 € angehoben.
Interessanter sind die Änderungen für das Jahr 2025. Hier wird das Kindergeld ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich angehoben. Hinzu kommt, dass die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag von bisher 18.130 € auf 19.950 €, also um 1.820 € erhöht werden.
Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen2, die bisher der Beschränkung unterlagen, werden für alle offenen Fälle aufgehoben. Damit will der Gesetzgeber vor allem verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschränkung von Verlusten entgegentreten. Eine erfreuliche Regel, die im speziellen Fall für den Allgemeinarzt sehr belastend sein kann.
Zum Thema „Grundstückspekulationen“ gab der Gesetzgeber dem BFH recht, dass der Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft nicht als anteilige Anschaffung eines zur Gesamthand einer Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks gewertet wird. Erweitert wurde dies zur Klarstellung auch auf die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften, damit insbesondere von Anteilen an Erbengemeinschaften. Siehe hierzu ausführlich: Der Allgemeinarzt Nr. 20/2024, S. 47
Zum Thema Kinderbetreuungskosten konnten bislang zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, durch den Allgemeinarzt als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Diese Maßnahme wurde verbessert. Ab 2025 können 80 % der Aufwendungen berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag steigt auf 4.800 € je Kind.
Die Erbfallkostenpauschale für Beerdigungskosten wurde von 10.000 € auf 15.000 € erhöht. Die alte Regelung stammt aus dem Jahre 1996. Damit wird für die Mehrzahl der Fälle kein Nachweis der Beerdigungskosten mehr erforderlich sein. Der alte Betrag deckte die Kosten einer Beerdigung kaum mehr ab.
Photovoltaikanlagen: Hier wird die zulässige Bruttoleistung von bisher 15 kw auf 30 kw (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für angeschaffte Anlagen ab dem Jahre 2025 vereinheitlicht.
Wirtschaftsidentifikationsnummer: Ab dem November 2024 sollen jedes Unternehmen und jeder Selbstständige, also auch der Allgemeinarzt, eine Wirtschaftsidentifikationsnummer (kurz: W-IDNR) vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten. Diese soll in Zukunft die Steuernummer als Pflichtangabe bei der Datenübermittlung ersetzen.
Unterhaltsleistungen: Der Abzug der Unterhaltsaufwendungen wurde neben der Zahlung auf dem Überweisungswege auch etwa bei Mitnahme von Bargeld oder Geldtransfer mittels Personen zugelassen. Zukünftig sind diese Unterhaltsaufwendungen nur noch dann zum Abzug zugelassen, wenn die Zahlung durch eine Banküberweisung erfolgt.
Bei Haushaltsnahen Dienstleistungen fordert der Gesetzgeber für die Steuerermäßigung den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers in Bezug auf Pflege- und Betreuungsleistungen.
Fazit: Bei weiteren Fragen zu den weiteren Auswirkungen wenden Sie sich an Ihren Berater.

Autor: Dr. Hans-Ulrich Lang

Quelle: Der Allgemeinarzt

Bildquelle:© peterschreiber.media – stock.adobe.com

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