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Neue Vorhaltepauschale: Was G-BA-Entscheidungen für die Praxis bedeuten können

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Neue Vorhaltepauschale: Was G-BA-Entscheidungen für die Praxis bedeuten können

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mgo medizin Redaktion

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Erschienen in: Der Allgemeinarzt

Seit dem 1. Januar 2026 haben GKV-Versicherte Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Diesbezüglich hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits am 4. September 2025 geänderte Regelungen zu drei Impfungen beschlossen, die am 25. Oktober 2025 in Kraft getreten sind. Seit dem 1. Januar 2026 haben diese Neuregelungen mit Blick auf die Anzahl an Impfungen, die Praxen im Quartal im Zusammenhang mit der Bewertung der neuen Vorhaltepauschale nachweisen müssen, abrechnungstechnisch eine besondere Bedeutung gewonnen.

Schutzimpfungen bei erhöhtem Gesundheitsrisiko durch Auslandsaufenthalt

Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, können zulasten der GKV erbracht und berechnet werden (§11 SI-RL). Dies gilt, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt bzw. im Rahmen der Ausbildung vorgeschrieben ist oder wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. Das betrifft auch die in der Folge genannten Impfungen unter Berücksichtigung der Neuregelungen.

COVID-19: Neue Impfstoffe und Dokumentationsziffern

Seit dem 15. Mai 2025 empfiehlt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) bei COVID-19-Impfstoffen die Verwendung einer monovalenten LP.8.1-Linie als Antigen. Am 17. Mai 2025 ist die EMA dieser Einschätzung gefolgt und hat am 25. Juli 2025 die diesbezüglich Varianten-adaptierten COVID-19-Impfstoffe Comirnaty LP.8.1 und Spikevax LP.8.1 zugelassen. Die Anlage 2 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) wurde dahingehend durch die entsprechenden Dokumentationsziffern zur Impfung mit Comirnaty LP.8.1 und Spikevax LP.8.1 ergänzt.

COVID-19 Dokumentationsnummern im Überblick

Comirnaty LP.8.1:

  • Erste Dosen bzw. unvollständige Impfserie: 88349 A
  • Letzte Dosis oder abgeschlossene Impfung: 88349 B
  • Auffrischungs-Impfung: 88349 R
  • Berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 SI-RL: 88349 V, 88349 W, 88349 X

Spikevax LP.8.1:

  • Erste Dosen bzw. unvollständige Impfserie: 88353 A
  • Letzte Dosis oder abgeschlossene Impfung: 88353 B
  • Auffrischungs-Impfung: 88353 R
  • Berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 SI-RL: 88353 V, 88353 W, 88353 X

Chikungunya: Neue Impfung in der Schutzimpfungs-Richtlinie

Die Impfung gegen das Chikungunya-Virus ist neu in die Anlage 2 und 3 der SI-RL aufgenommen worden und damit begrenzt bei beruflicher oder einer Reiseindikation zulasten der GKV durchführbar. Für die aktive Immunisierung von Personen ab dem Alter von zwölf Jahren sind derzeit in der Europäischen Union (EU) sowohl der attenuierte Lebendimpfstoff Ixchiq als auch der Totimpfstoff Vimkunya zugelassen.

Das allgemeine Risiko für eine Chikungunya-Erkrankung bei Reisen in Endemiegebiete wird nach Einschätzung der STIKO als gering eingestuft, steigt aber entscheidend bei einer Reise in ein aktuelles Ausbruchsgebiet sowie bei gezielten Tätigkeiten mit Chikungunya-Viren.

Wann empfiehlt die STIKO die Chikungunya-Impfung?

Die STIKO empfiehlt die Impfung zum einen aufgrund beruflicher Indikation sowie anlässlich eines Auslandsaufenthaltes in Gebieten mit bekanntem, aktuellem Chikungunya-Ausbruchsgeschehen. Längere Aufenthalte (über vier Wochen) oder wiederholte Kurzzeitaufenthalte in einem Chikungunya-Endemiegebiet hingegen stellen aus Sicht der STIKO nur dann eine Indikation zur Impfung dar, wenn zusätzlich ein erhöhtes Risiko für eine Chronifizierung oder einen schweren Verlauf der Erkrankung besteht.

Chikungunya Dokumentationsnummern und Indikation

Dokumentationsnummer:

Berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 SI-RL: 89139 Y

Indikation:

Personen, die gezielte Tätigkeiten gemäß Biostoffverordnung mit Chikungunya-Viren ausüben (zum Beispiel in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien) unter Berücksichtigung der Altersgruppen für die jeweiligen Impfstoffe.

Personen ab dem Alter von 12 Jahren, die in ein Gebiet mit einem aktuellen Chikungunya-Ausbruchsgeschehen reisen, die einen längeren Aufenthalt (über 4 Wochen) oder wiederholte Kurzzeitaufenthalte in Chikungunya-Endemiegebieten planen und bei denen ein erhöhtes Risiko für eine Chronifizierung oder einen schweren Verlauf der Erkrankung aufgrund zum Beispiel eines Alters ab 60 Jahren oder infolge schwerer Ausprägungen von internistischen Grunderkrankungen besteht.

Hinweise zur Umsetzung:

Einmalige Impfung gegen Chikungunya mit dem attenuierten Lebendimpfstoff oder dem Totimpfstoff. Für Personen ab dem Alter von 60 Jahren soll nur der Totimpfstoff verwendet werden. Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch im Rahmen des § 11 Absatz 3 der SI-RL (Einschleppungsgefahr).

Dengue: Konkretisierung der Impfindikation

Bei der Impfung gegen das Dengue-Virus wurde die bisher bereits vorhandene berufliche Exposition und bei Reisen konkretisiert.

Dengue Dokumentationsnummern und Indikation

Dokumentationsnummern:

Berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 SI-RL: 89136 V, 89136 W

Indikation:

Personen, die anamnestisch eine labordiagnostisch gesicherte Dengue-Virus-Infektion durchgemacht haben und außerhalb von Endemiegebieten gezielte Tätigkeiten mit Dengue-Viren ausüben (z. B. in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien).

Personen ≥ 4 Jahre, die anamnestisch eine labordiagnostisch gesicherte Dengue-Virus-Infektion durchgemacht haben und in ein Dengue-Endemiegebiet mit einem erhöhten Expositionsrisiko reisen (z. B. längerer Aufenthalt, aktuelles Ausbruchsgeschehen).

Hinweise zur Umsetzung:

Grundimmunisierung mit 2 Impfstoffdosen des tetravalenten attenuierten Lebendimpfstoffs Qdenga (Mindestabstand 3 Monate zwischen den Impfstoffdosen).

Wichtiger Hinweis für Dengue-Naive

Bei einer Reiseindikation sollte die vollständige Impfserie vor Abreise in ein Dengue-Endemiegebiet abgeschlossen sein. Für Personen, die in der Vergangenheit keine Dengue-Virus-Infektion durchgemacht haben („Dengue-Naive”), spricht die STIKO aufgrund der gegenwärtig limitierten Datenlage derzeit keine allgemeine Impfempfehlung aus.

Affenpocken (Mpox): Erweiterte Indikation

Auf der Grundlage einer STIKO-Empfehlung hat der G-BA mit dem Ziel, möglichst alle gefährdeten Personen in die Indikationsimpfung einzubeziehen, die bisherige Formulierung „Männer ≥ 18 Jahre, die Sex mit Männern haben (MSM) und dabei häufig die Partner wechseln” in „Personen mit erhöhtem Expositionsrisiko (zum Beispiel bei häufig wechselnden Sexualpartnern)” umgewandelt. Parallel wurde die Empfehlung zur Impfhäufigkeit angepasst.

Wer sollte gegen Affenpocken geimpft werden?

Die Impfempfehlungen beziehen sich nun auf:

  • Personen mit erhöhtem Expositionsrisiko (zum Beispiel bei häufig wechselnden Sexualpartnern)
  • Personal in Speziallaboratorien, das gezielte Tätigkeiten mit infektiösen Laborproben ausübt, die Affenpockenmaterial enthalten, und nach individueller Risikobewertung durch den Sicherheitsbeauftragten als infektionsgefährdet eingestuft wird

In allen Fällen sollte eine zweimalige Impfung im Abstand von mindestens 28 Tagen durchgeführt werden, lediglich bei immunkompetenten Personen, die in der Vergangenheit gegen Pocken geimpft worden sind, wird eine Dosis als ausreichend angesehen.

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