Vermehrt berichtet die Ärzteschaft über verbale und tätliche Angriffe von Patientenseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft meldet nach einer eigenen Umfrage sich verschärfende Zustände in den Kliniken.
Auch das Deutsche Ärzteblatt berichtet jüngst von einer erschreckend zunehmen Zahl von Übergriffen gegenüber Ärzten und medizinischem Hilfspersonal. Diese reichen von allgemeinem Respektverlust im Umgang bis hin zu verbalen oder gar gewaltsamen körperlichen Übergriffen.
Die Problemstellung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erkannte im Hinblick auf Angriffe und Gewalt gegen Menschen, die für das Gemeinwohl tätig sind, Handlungsbedarf. Gerade in den Tagen des Jahreswechsels hörte man vermehrt von einer Verrohung der Gesellschaft, von Angriffen und Tätlichkeiten gegen Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste. Umso erfreulicher ist es für Akteure im Gesundheitswesen, gleich ob in der Niederlassung, im ambulanten oder stationären Bereich, dass auch sie in den Reformvorhaben des BMJV ausdrücklich bedacht werden. In Reaktion auf die erschreckenden Berichte aus der Ärzteschaft und dem Druck der Ärzteverbände und der Kassenärztlichen Vereinigungen hin sollen künftig auch Angriffe auf medizinisches Personal strenger bestraft werden.
Der Gesetzesentwurf
Hierzu veröffentlichte das BMJV am 30.12.2025 noch einen Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs und zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens. Wenn Akteure im Gesundheitswesen bislang nur in der Ausübung von Rettungsdiensten besonderen strafrechtlichen Schutz genossen, sollen nunmehr alle Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe und ihre Mitarbeitenden generell in den strafrechtlichen Schutz einbezogen werden, gleich wo sie tätig sind.
Hierzu soll ein neuer § 116 StGB eingeführt werden, der die Behinderung der beruflichen Tätigkeit durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt unter Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren stellt. Bei tätlichen Angriffen soll die Strafandrohung sogar bei sechs Monaten bis fünf Jahren liegen.
Besondere strafschärfende Faktoren
Unabhängig von der Begehung der Tat soll auch durch eine Änderung der Strafzumessungsregelung des § 46 StGB eine Verschärfung stattfinden. Demnach müssen Gerichte gewisse Faktoren und Merkmale berücksichtigen, um im Rahmen eines doch oft recht weiten Strafrahmens (wie z.B. oben im Entwurf 6 Monate bis 5 Jahre) eine Strafe für den konkreten Einzelfall zu bestimmen. Zu Lasten der Täter und damit strafschärfend soll -so der Entwurf- künftig berücksichtigt werden, ob die Auswirkungen der Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit zu beeinträchtigen. Als Beispiel nennt das BMJV die Einschüchterung des medizinischen Personals als Folge der Tat. Im Entwurf heißt es konkret: „Hierdurch sollen Gerichte und Ermittlungsbehörden für die Bedeutung solcher außertatbestandlichen Rechtsfolgen sensibilisiert werden. Darüber hinaus wird gegenüber denjenigen, die sich für das Gemeinwohl einsetzen, der Rückhalt und die ausdrückliche Anerkennung des Staates für ihre Tätigkeit zum Ausdruck gebracht und ein klares Signal an die (potenziellen) Täterinnen und Täter entsprechender Taten gesendet.“
Wie geht es nun weiter?
Die Ärzteschaft begrüßt den Vorstoß des BMJV, um den Schutz aller Angehörigen im Gesundheitswesen zu verbessern und zu gewährleisten. Der Gesetzentwurf wurde zwischenzeitlich an die betroffenen Verbände und die Länder versandt. Eine Stellungnahme hierzu ist bis 30.01.2026 möglich. Danach geht das Gesetzgebungsverfahren seinen üblichen Gang.
Selbstverständlich kann durch eine gesetzliche Änderung alleine kein unmittelbarer Schutz erwirkt werden. Dennoch setzt das BMJV auch aus medizinrechtlicher Perspektive ein klares Zeicn gegen Hass und Gewalt und gibt den Akteuren im Gesundheitswesen Rückendeckung. Künftig können dann sämtliche Angriffe oder Drohungen von Patientenseite zur Anzeige gebracht und durch einen eigenen Straftatbestand besser verfolgt werden. Sicherlich wird dies auch zur Abschreckung und damit zum Absehen von solchen Taten beitragen. Es bleibt fortan mit Spannung zu erwarten, ob, in welcher Form und wann das Gesetz tatsächlich verabschiedet werden wird und die Ärzteschaft von den neuen Regelungen profitieren kann. Aber auch jetzt sollten sämtliche Akteure im Gesundheitswesen Angriffe, Übergriffe und Tätlichkeiten nicht auf sich beruhen lassen, sondern umgehend den jeweiligen Fall zur Anzeige bringen.
Das Hauptziel ist der verbesserte Schutz von Personen, die sich für das Gemeinwohl einsetzen (Einsatzkräfte, medizinisches Personal, Ehrenamtliche).
Zentrale Inhalte des Entwurfs vom 30.12.2025:
- Höhere Strafen für Angriffe: Die Mindeststrafen für Angriffe auf Polizisten, Rettungskräfte, Feuerwehrleute und Gerichtsvollzieher (§§ 113, 114 StGB) sollen angehoben werden.
- Schutz für Ärzte und Heilberufe: Einführung eines neuen § 116 StGB-E, der den strafrechtlichen Schutz auf Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Pflegekräfte, MFA) und deren Mitarbeitende ausweitet, auch außerhalb von Notfalleinsätzen.
Korrespondenzadresse

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Prof. Dr. Iris Felicitas Koller
Fachanwältin für Medizinrecht,
Honorarprofessorin für Medizinrecht an der TH Deggendorf,
Geschäftsführerin der Hessischen Berglandklinik Koller in Bad Endbach
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