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Telemedizin in der urologischen Niederlassung: Rechtsrahmen und Abrechnung

Illustration eines Arztes in einer Videokonsultation auf einem Laptop als Symbol fuer Telemedizin in der urologischen Niederlassung

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Telemedizin in der urologischen Niederlassung: Rechtsrahmen und Abrechnung

Fachartikel

Urologie

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mgo medizin Redaktion

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15 MIN

Erschienen in: UroForum

Die Telemedizin hat die urologische Versorgung in Deutschland grundlegend verändert. Ob Videosprechstunde, Arzt-zu-Arzt-Konsil oder digitale Gesundheitsanwendung – niedergelassene Urologinnen und Urologen stehen vor der Frage, welche telemedizinischen Angebote rechtlich zulässig, abrechnungsfähig und praxistauglich sind. Dieser Artikel gibt einen systematischen Überblick über den aktuellen Rechtsrahmen, die verfügbaren Plattformtypen sowie die Abrechnungsmodalitäten für die niedergelassene urologische Praxis.

Der deutsche Rechtsrahmen der Telemedizin: vom Fernbehandlungsverbot zur bedingten Öffnung

§ 7 Abs. 4 MBO-Ä – die berufsrechtliche Grundlage

Die berufsrechtliche Grundlage der ärztlichen Fernbehandlung in Deutschland bildet § 7 Abs. 4 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä). Bis 2018 sah diese Norm ein striktes Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung vor.

Auf dem 121. Deutschen Ärztetag in Erfurt 2018 wurde § 7 Abs. 4 MBO-Ä grundlegend novelliert. Seitdem ist eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall erlaubt, sofern [1, 3]:

  • dies ärztlich vertretbar ist,
  • die erforderliche ärztliche Sorgfalt – insbesondere hinsichtlich Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation – gewahrt wird,
  • die Patientin oder der Patient über die Besonderheiten der ausschließlichen Fernbehandlung aufgeklärt wird.

Inzwischen haben nahezu alle Landesärztekammern das ausschließliche Fernbehandlungsverbot in ihren Berufsordnungen entsprechend gelockert [1, 3]. Der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt bleibt berufsrechtlich der „Goldstandard”; telemedizinische Angebote sind als Ergänzung und nicht als Ersatz der Präsenzmedizin konzipiert.

In der urologischen Praxis eignet sich die Videosprechstunde daher vor allem für klar umrissene Verlaufs- und Kontrollsituationen, während die Primärdiagnostik akuter oder potenziell komplexer Beschwerdebilder eine körperliche Untersuchung erfordert [1, 2]. Beispiele:

  • Geeignet per Video: Nachsorge eines Patienten mit stabilen LUTS/BPH unter etablierter Medikation (nach vollständiger Präsenzdiagnostik); PSA-Verlaufskontrollen und Befundbesprechung nach radikaler Prostatektomie.
  • Nicht geeignet per Video: Erstabklärung einer neu aufgetretenen Makrohämaturie oder eines akuten Harnverhalts – diese erfordern persönlichen Kontakt, körperliche Untersuchung und ggf. sofortige Intervention.

Gesetzlicher Rahmen: DVG, DVPMG und SGB V

Neben der berufsrechtlichen Öffnung hat der Gesetzgeber durch mehrere zentrale Gesetze den Ausbau der Telemedizin vorangetrieben:

  • DVG (Digitale-Versorgung-Gesetz, 19. Dezember 2019): Ausweitung von Telekonsilien, Vereinfachung der Videosprechstunde, Einführung verordnungsfähiger Digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) [4].
  • DVPMG (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz, 9. Juni 2021): Verbesserte Vergütungsstrukturen für Videosprechstunden und Telekonsultationen, Möglichkeit der telemedizinischen Terminvermittlung über die 116 117, Entlastung bei datenschutzrechtlichen Vorgaben, weiterer Ausbau der Telematikinfrastruktur [5].
  • § 92 Abs. 4a SGB V: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde beauftragt, Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen ausschließlicher Fernbehandlung zu treffen [5, 6].

Anlage 31b BMV-Ä: Technische und datenschutzrechtliche Anforderungen

Die konkreten technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Videosprechstunde werden durch die Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) geregelt. Die wesentlichen Vorgaben umfassen:

  • Datensicherheit: Verpflichtende End-zu-End-Verschlüsselung; der Videodienstanbieter darf Inhalte weder einsehen noch speichern.
  • Datenschutz: Die Datenverarbeitung muss nach DSGVO erfolgen und darf ausschließlich in der EU, dem EWR oder in Staaten mit Angemessenheitsbeschluss stattfinden.
  • Freiwilligkeit: Die Teilnahme an der Videosprechstunde bedarf der Patienteneinwilligung und ist stets freiwillig.
  • Nutzung zertifizierter Anbieter: Vertragsärztinnen und -ärzte dürfen für die Videosprechstunde ausschließlich gemäß § 5 der Anlage 31b zertifizierte Videodienstanbieter nutzen.
  • Anbieterpflichten: Keine Werbung während der Videosprechstunde; die Nutzung muss für Versicherte ohne vorherige Registrierung möglich sein [7].

Zertifizierte und nicht zertifizierte Videodienstanbieter

Die Wahl eines zertifizierten Anbieters ist nicht nur eine Frage der Compliance, sondern unmittelbare Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit telemedizinischer Leistungen.

Zertifizierte Anbieter

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband führen eine öffentlich einsehbare Liste der zertifizierten Videodienstanbieter, die die Anforderungen der Anlage 31b BMV-Ä erfüllen und deren Zertifizierung durch akkreditierte Prüfstellen bestätigt wurde.

Nicht zertifizierte Anbieter

Gängige kommerzielle Videokonferenzsysteme sind auf den KBV/GKV-Listen nicht geführt und dürfen daher nicht für abrechnungsfähige GKV-Videosprechstunden nach Anlage 31b genutzt werden:

  • Google Meet
  • Zoom (einschließlich „Zoom for Healthcare”)
  • Cisco Webex (generisch)

Ausnahme: Das spezifische Produkt „CaryMedical powered by Webex” (avodaq AG) führt die Anlage-31b-Nachweise und kann konform eingesetzt werden.

Die Nutzung nicht-zertifizierter Dienste birgt nicht nur abrechnungstechnische Risiken, sondern auch datenschutzrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen [7, 8].

Das eKonsil Urologie der DGU – vom Zweitmeinungsprojekt Hodentumor zur Regelversorgung

Entstehung und Entwicklung

Das eKonsil Urologie ist ein onlinebasiertes Zweitmeinungsprojekt der Deutschen Gesellschaft für Urologie e. V. (DGU). Es hat seinen Ursprung im „Zweitmeinungsprojekt Hodentumor”, das 2006 von der Deutschen Hodentumor-Studiengruppe (GTCSG) initiiert wurde. 2017 wurde die Plattform durch die DGU und das aQua-Institut technisch neu aufgebaut und unter dem Label „eKonsil” relauncht.

Wichtige Meilensteine:

  • 2006: Start des Zweitmeinungsprojekts Hodentumor
  • 2017: Technischer Neuaufbau und Relaunch als „eKonsil”
  • 2021: Erweiterung um Peniskarzinom und metastasiertes Nierenzellkarzinom
  • Dezember 2022: EBM-Abrechnung für alle GKV-Versicherten (Hodentumor, Peniskarzinom, metastasiertes Nierenzellkarzinom) [9]

Ablauf und klinischer Nutzen

Der Prozess verläuft wie folgt:

  1. Der behandelnde Arzt übermittelt über das TI-angebundene Portal (urologie.ekonsil.org) einen Therapieplan-Bogen.
  2. Ein durch die DGU bestätigter Konsiliararzt gibt daraufhin einen Konsiliarbericht mit Therapieempfehlungen ab [10].
  3. Die Nutzung ist für Patienten und behandelnde Ärzte kostenfrei.

Der klinische Nutzen ist erheblich [11]:

  • 40 % der Patienten erhielten nach der Zweitmeinung eine andere Therapie als ursprünglich vorgesehen.
  • Inzwischen wird das eKonsil bei jedem vierten Hodentumor-Patienten in Deutschland genutzt.

Weitere eKonsil-Plattformen im Arzt-zu-Arzt-Bereich

Neben dem eKonsil Urologie existieren zahlreiche weitere Arzt-zu-Arzt-Konsilplattformen [12–16]:

  • AescuLink – telemedizinische Notfall- und Konsillösung u. a. für Offshore- und Rural-Szenarien
  • Facharztkonsil.de – Haus- und Facharztkonsile mit standardisierten Formularen
  • medflex – DSGVO-konformer HCP-Messenger und KBV-zertifizierter Videodienst
  • Siilo/Doctolib – verifizierter HCP-Messenger für fallbezogene Tele-Expertise
  • TKmed/NEXUS/CHILI – bundesweites Telekooperationsnetz, eng mit dem TraumaNetzwerk DGU verknüpft

Analog zu Erfahrungen aus der Humangenetik (Bhola et al. 2019: Senkung der geplanten Überweisungsrate von 72 % auf 42 % durch eConsultation-Systeme) ist auch im urologischen Kontext eine Entlastung der Facharztzuweisung durch strukturierte Telekonsile zu erwarten [17].

Digitale Plattformen: B2B-Praxistools und Direct-to-Consumer-Angebote

Doctolib – B2B-Plattformmodell mit Patientenzugang

Doctolib ist im Kern eine B2B-SaaS-Plattform, die Praxen ein digitales Terminmanagement mit integrierter Videosprechstunde anbietet. Im Unterschied zu klassischen Direct-to-Consumer-Plattformen verläuft der Versorgungspfad über die behandelnde Praxis:

  • Die Praxis zahlt ein Abo
  • Der Patient nutzt die Plattform kostenfrei zur Terminbuchung und Videosprechstunde
  • Die Abrechnung erfolgt regulär nach EBM/GOÄ

Doctolib ist mit einer Bewertung von ca. 5,8 Milliarden Euro das wertvollste Unternehmen im europäischen Digital-Health-Markt und verfügt europaweit über 80 Millionen Patienten-Accounts sowie über 400.000 zahlende oder registrierte Leistungserbringer. In Deutschland sind ca. 25 Millionen registrierte Patientinnen und Patienten und ca. 100.000 HCPs auf der Plattform aktiv.

Eine aktuelle Analyse der Berlin School of Business and Innovation (BSBI) zeigt, dass die Adoption der Videosprechstunde stark fachgruppenspezifisch variiert [20]:

  • Innere Medizin: 15,54 %
  • Allgemeinmedizin: 14,04 %
  • Neurologie: 12,94 %
  • Urologie: lediglich 3,07 %

Das Potenzial telemedizinischer Konsultationen im urologischen Praxisalltag ist damit noch lange nicht ausgeschöpft.

Direct-to-Consumer-Plattformen (B2C)

Direct-to-Consumer-(DTC-)Plattformen sind digitale Gesundheitsangebote, bei denen der erste Zugang direkt über den Patienten – nicht über die Arztpraxis – erfolgt. Typischer Ablauf [21]:

  1. Patient gelangt über Website oder App auf die Plattform
  2. Ausfüllen eines strukturierten Online-Fragebogens zu Beschwerden und Vorerkrankungen
  3. (Fern-)ärztliche Beurteilung auf Basis des Fragebogens
  4. Bei gegebener Indikation: Rezept mit angeschlossener Versandapotheke oder Produktlieferung

Charakteristisch für DTC-Plattformen ist die Fokussierung auf wenige, klar umrissene Indikationen mit hohem Scham- oder Beratungsbedarf [21]:

  • Erektile Dysfunktion
  • Alopezie
  • Sexual- und Fertilitätsstörungen
  • Metabolische Themen wie Übergewicht

Aus urologischer Sicht entsteht damit ein paralleles Versorgungsangebot, das einerseits neue Patientengruppen erreicht, andererseits aber die Frage aufwirft, inwieweit Anamnese, Diagnostik und Verlaufskontrolle den fachlichen Standards einer leitliniengerechten Präsenzmedizin genügen.

GoSpring / Wellster Healthtech Group

GoSpring ist eine zur Wellster Healthtech Group (München) gehörende Plattform mit Fokus auf Männergesundheit, insbesondere erektile Dysfunktion und androgenetische Alopezie. Das Versorgungsmodell basiert auf einem strukturierten Online-Fragebogen, einer anschließenden ärztlichen Prüfung und ggf. der Ausstellung eines Rezepts über angeschlossene EU-Versandapotheken.

Auf Grundlage anonymisierter Real-World-Daten von 26.821 Männern mit erektiler Dysfunktion (von Büren et al.) zeigte sich: In der Subgruppe, die sowohl Sildenafil als auch Tadalafil erprobt hatte, stieg der Anteil von Tadalafil-Verordnungen im Verlauf von 30 % auf 80 % – insbesondere bei jüngeren Patienten mit niedrigem BMI und erhaltenen Morgenerektionen [23].

Die Wellster Healthtech Group hat über ihre Marken GoSpring, GoLighter, MySummer und EasyTesten inzwischen mehr als zwei Millionen Patientinnen und Patienten versorgt und erreichte im Oktober 2024 erstmals die Profitabilität [24]. Der Umsatz lag 2022 bereits bei über 30 Millionen Euro [25].

Rechtliche Auseinandersetzungen: Die Plattform steht in der juristischen Kritik. In verschiedenen Verfahren sind der Verein Integritas und der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. gegen Angebote der Wellster Healthtech Group vorgegangen. Kern der Beanstandungen: Die beworbene „Online-Diagnose” beruhe im Wesentlichen auf einem textbasierten Fragebogen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Das OLG München hob im April 2024 ein Urteil des LG München auf und sah die fachlichen Standards als nicht hinreichend gewahrt an. Der BGH verhandelte am 12. Februar 2026 (Az. I ZR 118/24) mündlich über die Zulässigkeit der Werbung und hatte eine Entscheidung für den 26. März 2026 angekündigt [27].

Weitere DTC-Anbieter

  • TeleClinic (DocMorris-Gruppe) – ärztliche Online-Konsultationen per App, einschließlich Ausstellung elektronischer Privat- und Kassenrezepte sowie digitaler Krankschreibungen [28, 29]
  • Samedi, sprechstunde.online (Zava) und Fernarzt (HealthHero) – Videosprechstunden und digitale Workflows für Arzt-Patienten-Kontakte [30, 31]
  • Ada Health – KI-basierter Symptomchecker als Triage-Lösung ohne unmittelbaren Arztkontakt; weltweit mehr als 13 Millionen Nutzerinnen und Nutzer [32]

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) in der Urologie

Im Bereich der verordnungsfähigen Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach § 33a SGB V sind für die Urologie zwei Produkte relevant [34, 35, 36]:

  • Kranus Edera – Seit März 2023 dauerhaft im DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet; zwölfwöchiges, evidenzbasiertes Programm zur kausalen Behandlung der erektilen Dysfunktion organischen Ursprungs (ICD-10: N48.4), bestehend aus Beckenbodentraining, kardiovaskulärem Ausdauertraining, sexualtherapeutischen Inhalten und Wissensvermittlung. Die prospektive, randomisierte EDDIG-Studie belegte signifikante Verbesserungen der erektilen Funktion und Lebensqualität.
  • Kranus Lutera – Adressiert Männer mit Lower Urinary Tract Symptoms (LUTS), etwa infolge einer BPH; bietet Miktionstagebuch, Beckenbodenübungen und Blasentraining als digitale Therapie.

Beide DiGA werden zu 100 % von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet und können per Kassenrezept (Muster 16) verordnet werden, ohne das Praxisbudget zu belasten [36, 37].

Verordnungen und Dokumentationspflichten im Rahmen der Fernbehandlung

Arzneimittel

Die ärztliche Verschreibung von Arzneimitteln im Rahmen ausschließlicher Fernbehandlung ist berufsrechtlich zulässig, sofern:

  • der Einzelfall medizinisch vertretbar ist,
  • die Grenzen der Fernbehandlung vorab mündlich erklärt wurden,
  • alles sorgfältig dokumentiert wird.

Voraussetzungen sind eine strukturierte Anamnese per Video, klare Sicherheitsnetze und die sofortige Umstellung auf Präsenz bei Zweifeln.

Zulässig: Eine bekannte Patientin mit typischer, unkomplizierter Zystitis kann nach sorgfältiger Videoanamnese eine Antibiotikatherapie erhalten, sofern Warnhinweise erläutert und eine feste Verlaufskontrolle vereinbart sind.

Nicht zulässig: Einem bisher unbekannten Patienten mit Fieber und Flankenschmerzen allein auf Basis eines Chatkontakts ohne körperliche Untersuchung oder Videosprechstunde ein Rezept auszustellen, wenn ein komplizierter Verlauf in Betracht gezogen werden muss.

Heilmittel

Die Verordnung von Heilmitteln per Fernbehandlung ist möglich, wenn nach strenger Einzelfallprüfung die Fernverordnung fachlich tragfähig ist und Vorbefunde vorliegen [2].

  • Vertretbar: Erneute Verordnung von Beckenbodentraining per Video nach vorheriger Präsenzdiagnostik einer Belastungsinkontinenz mit klarem Therapieziel.
  • Nicht vertretbar: Erstverordnung komplexer Physiotherapie bei chronischem Beckenschmerz ausschließlich per Video ohne körperliche Untersuchung.

Arbeitsunfähigkeit

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) ist per Video unter klaren Grenzen möglich [2, 6]:

  • Nur bei bereits in der Praxis bekannten Personen
  • Nur wenn die Erkrankung sich per Video sicher beurteilen lässt
  • Die Erstbescheinigung ist zeitlich eng zu begrenzen
  • Eine Folgebescheinigung setzt eine vorangegangene persönliche Untersuchung derselben Erkrankung voraus
  • Fragebogen, Chat oder Telefon allein genügen nicht

Beispiel: Ein bekannter Patient mit akuter Prostatitis erhält fünf Tage AU per Video und eine zeitnahe Präsenzkontrolle.

Überweisungen und Information an Mitbehandelnde

Überweisungen im Rahmen ausschließlicher Fernbehandlung sind zulässig, sofern die fernärztliche Einschätzung verantwortbar war und die üblichen Überweisungsregeln eingehalten werden. Die Weitergabe der Information über die stattgefundene Fernbehandlung an weiterbehandelnde Kolleginnen und Kollegen bedarf der dokumentierten Einwilligung des Patienten.

Werbung für Fernbehandlungen

§ 9 HWG – Werbeverbot und Ausnahmetatbestand

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt in § 9 ein grundsätzliches Werbeverbot für Fernbehandlungen [38]:

  • § 9 Satz 1 HWG: Verbietet die Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruhen.
  • § 9 Satz 2 HWG (Ausnahme): Das Werbeverbot gilt nicht, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist [39].

BGH-Urteil vom 9. Dezember 2021 (Az. I ZR 146/20)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass der Begriff der „allgemein anerkannten fachlichen Standards” in § 9 Satz 2 HWG nicht an die berufsrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Fernbehandlung anknüpft, sondern unter Rückgriff auf § 630a Abs. 2 BGB auszulegen ist. Solche Standards können sich aus Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften oder den Richtlinien des G-BA ergeben. Im konkreten Fall wurde die Bewerbung einer umfassenden Primärversorgung per App als unzulässig eingestuft [41, 42].

Praxisrelevante Konsequenzen

Für die urologische Praxis gilt [40, 43]:

  • Zulässig: Sachliche, nicht anpreisende Hinweise auf das Angebot von Videosprechstunden für klar definierte, leitliniengerechte Indikationen.
  • Kritisch/unzulässig: Werbeaussagen, die den Eindruck einer umfassenden, ausschließlich online durchführbaren urologischen Versorgung erwecken oder die Grenzen der fernbehandlungsfähigen Indikationen verwischen.

Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung kritisiert, dass das weitreichende Werbeverbot nach § 9 HWG die Information über telemedizinische Angebote faktisch erschwere, und fordert in Positionspapieren die ersatzlose Streichung der Norm [44].

Abrechnung telemedizinischer Leistungen

EBM-Abrechnung (GKV)

Die Videosprechstunde ist im Rahmen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) regulär abrechnebar. Wichtige aktuelle Regelungen:

  • Seit 1. Januar 2025: Die bisherige Obergrenze von 30 % für einzelne GOP, die in der Videosprechstunde erbracht werden können, wurde aufgehoben. Alle abrechnungsfähigen Leistungen können zum vollen Honorar abgerechnet werden.
  • Seit 1. April 2025: Einheitliche Obergrenze von 50 % aller Behandlungsfälle pro Praxis (Betriebsstättennummer) – unabhängig davon, ob Patientinnen und Patienten der Praxis bereits bekannt sind oder nicht [45].

Weitere Neuerungen im Überblick [45, 48]:

  • GOP 01452 (Zuschlag von 30 Punkten zur Versicherten- bzw. Grundpauschale): Abrechenbar ausschließlich für bekannte Patienten, die im Quartal ausschließlich per Video versorgt werden (seit 01.04.2025; Zusetzung durch die KV).
  • GOP 01450 (Technikzuschlag, 40 Punkte je Videosprechstunde): Höchstwert zum 01.07.2025 von 1.899 auf 700 Punkte je abrechnendem Vertragsarzt pro Quartal abgesenkt (Hintergrund: gesunkene Marktpreise der Videodienstanbieter).
  • GOP 01444 (Zuschlag für die Authentifizierung unbekannter Patienten): Max. 1× im Behandlungsfall; befristet bis 31. Dezember 2026.
  • Nicht berücksichtigt bei der Fallzählung werden TSS-Akutfälle und Fälle im organisierten Not(fall)dienst.

Für das eKonsil Urologie erfolgt die Abrechnung seit Dezember 2022 im Rahmen der Telekonsilien-Vereinbarung über den EBM [50].

Beispielrechnung – Videosprechstunde in der urologischen Praxis

Am Beispiel einer Nachsorge oder Befundbesprechung (z. B. nach einer Nierensteinbehandlung) bei einem 45-jährigen, der Praxis bereits bekannten Patienten, der im aktuellen Quartal ausschließlich per Videosprechstunde betreut wird (Orientierungswert 2026: 12,74 Cent):

  • GOP 26211 (urologische Grundpauschale mit Video-Abschlag): ca. 136 Punkte ≈ 17,33 €
  • GOP 01452 (Zuschlag bekannter Patient): 30 Punkte ≈ 3,82 €
  • GOP 01450 (Technikzuschlag Videosprechstunde): 40 Punkte ≈ 5,10 €
  • Gesamt: 206 Punkte ≈ 26,25 Euro

Hinweis: Der Technikzuschlag ist pro Arzt und Quartal auf maximal 700 Punkte (ca. 89 Euro) gedeckelt – ab der 18. Videosprechstunde im Quartal wird er nicht mehr vergütet. Der Authentifizierungszuschlag (GOP 01444) entfällt, da die Identität des Patienten bereits in einem Vorquartal bestätigt wurde.

GOÄ-Abrechnung (Privatversicherte)

Die Bundesärztekammer (BÄK) hat in Abstimmung mit dem PKV-Verband und der Beihilfe unbefristete Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen beschlossen [51].

Typische per Video abrechnungsfähige Leistungen in der urologischen Privatpraxis:

  • Besprechung eines MRT-Prostata-Befundes
  • LUTS/BPH-Follow-up mit Medikationsanpassung
  • Postoperative Nachsorge nach RARP

Videofallkonferenzen – etwa im Rahmen interdisziplinärer Tumorboards – werden über GOÄ Nr. 60 separat abgerechnet. Die BÄK empfiehlt, bei der Rechnungsstellung im Sinne der Transparenz die telemedizinische Leistungserbringung im Klartext zu benennen.

Telechirurgie – Ausblick in die Zukunft der urologischen Telemedizin

Die Telechirurgie stellt die avancierte Spitze der telemedizinischen Entwicklung dar und hat in der Urologie jüngst bemerkenswerte Meilensteine erreicht:

  • Li et al.: 29 erfolgreiche robotergestützte laparoskopische radikale Nephrektomien über 5G-Technologie (Micro Hand S Robotik-System); mediane Round-Trip-Verzögerung: 26 ms; mediane Operationszeit: 67 Minuten; alle Eingriffe ohne Konversion zur offenen Chirurgie [52].
  • September 2024: Dr. Alberto Breda führte die erste transkontinentale roboterassistierte Nierenteilresektion von Bordeaux nach Peking durch (ca. 8.200 km) [53].
  • November 2025 (DRUS 2025, Hamburg): Drei simultane tele-robotische Operationen über Länder- und Kontinentgrenzen hinweg [54]:
    • Prof. Lingwu Chen – radikale Prostatektomie in Peking
    • Prof. Geert De Naeyer – radikale Prostatektomie in Aalst (Belgien)
    • Dr. Vital Hevia – Tumornephrektomie in Madrid – alle zeitgleich über ein hochstabiles 5G-Netz aus der Asklepios Klinik Altona in Hamburg.

Ausblick – Telemedizin in der Urologie der Zukunft

Die Telemedizin in der Urologie befindet sich in einer Phase dynamischer regulatorischer und technologischer Entwicklung. Zentrale Meilensteine:

  • Elektronische Patientenakte (ePA): Seit 15. Januar 2025 im Opt-out-Verfahren für alle gesetzlich Versicherten; seit 1. Oktober 2025 auch für Ärztinnen und Ärzte verpflichtend zu befüllen. Die ePA ermöglicht die strukturierte Zusammenführung von Befunden, Diagnosen und Therapiemaßnahmen und bildet eine wichtige Grundlage für qualitativ hochwertige Videosprechstunden [55].
  • Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG, in Kraft seit 26. März 2024): Schafft neue Rechtsgrundlagen für die Nutzung von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken und zur Qualitätssicherung. Ermöglicht die systematische Auswertung telemedizinischer Versorgungsdaten und die Stärkung der Evidenz für spezifische telemedizinische Versorgungsmodelle. Die automatisierte Auswertung longitudinaler Routinedaten (Real-World Data) über das Forschungsdatenzentrum bietet den Vorteil, den in RCTs häufigen Attrition Bias signifikant zu reduzieren [55].
  • OCR- und ICR-Lösungen: Direkt in Telemedizin-Anwendungen integriert – nach dem Vorbild internationaler Plattformen wie Zocdoc oder Ping An Good Doctor – machen das Smartphone der Patienten zum intelligenten Scanner, um analoge Altbefunde medienbruchfrei und automatisiert als strukturierte Daten in die ePA zu überführen [57, 58].
  • KI-generierte digitale Avatare: Fotorealistische, KI-generierte Avatare – angetrieben durch Sprachsynthese-Technologien wie ElevenLabs – könnten künftig als empathisch wirkende, rund um die Uhr verfügbare telemedizinische Assistenten fungieren, um Vorab-Anamnesen durchzuführen, Therapiepläne mehrsprachig zu erklären und das urologische Fachpersonal zu entlasten [57, 58].

Handlungsempfehlungen für die urologische Niederlassung

Für die urologische Niederlassung ergeben sich folgende zentrale Handlungsempfehlungen:

  • Zertifizierten Videodienstanbieter wählen: Nur KBV/GKV-gelistete Anbieter nutzen; Zertifizierungsstatus regelmäßig überprüfen.
  • eKonsil Urologie aktiv nutzen: Bei Hodentumor, Peniskarzinom und metastasiertem NCC – die EBM-Abrechnung steht seit 12/2022 allen GKV-Versicherten offen.
  • Abrechnungspotenzial ausschöpfen: Die einheitliche 50 %-Obergrenze und den Zuschlag GOP 01452 (bekannte Patienten) nutzen; bei Privatpatienten nach BÄK-Empfehlungen abrechnen.
  • Werbung sorgfältig gestalten: Sachliche Information über indikationsspezifische Videosprechstunden ist zulässig – anpreisende Pauschalwerbung nach § 9 HWG nicht.
  • Dokumentation konsequent führen: Jede Fernbehandlung erfordert Aufklärung, Einwilligung und sorgfältige Dokumentation gemäß § 7 Abs. 4 MBO-Ä.

Autoren: Awend Aga, Mykyta Kachanov, Sami-Ramzi Leyh-Bannurah

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